Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 3
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Antrag
Geset­zes­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Initiative zur Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
 
1
Vaduz, 27. Januar 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zur Initiative betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Anlässlich der ersten Lesung der mit Initiative vom 26. November 1993 im Landtag eingereichten Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften wurde festgehalten, dass die von den Initianten vorgeschlagene Formulierung in Art. 48 Abs. 1 zu ungenau ist. Die Regierung teilt die Auffassung der Initianten, dass die Übergangsbestimmung in Art. 48 des Gesetzes dahingehend angepasst werden soll, dass Personen, die bisher aufgrund der früheren gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung als Buchprüfer erlangt haben, diese Buchprüferbewilligung auch weiter ausüben können und zwar dahingehend, dass natürliche Personen mit Buchprüferbewilligung weiterhin befugt sind, als verantwortliche Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes tätig zu sein, und dass Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Buchprüferbewilligung weiterhin befugt sind, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers persönlich auszuüben. Diese Anpassungen sollen in zwei neuen Absätzen des Art. 48 geregelt werden. Der bisherige Abs. 2 wird neu zu Abs. 4.
2
Im Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vom 9. Dezember 1992 ist das Erlöschen der Wirtschaftsprüferbewilligung bei natürlichen Personen in Art. 20 geregelt. Nicht geregelt jedoch ist im Gesetz das Erlöschen der Wirtschaftsprüferbewilligung bei juristischen Personen, wenn ein Mangel einer der gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich zum Vorschein kommt oder nachträglich eintritt. Die Regierung beantragt deshalb beim Landtag, Art. 21 entsprechend mit einem neuen Abs. 3 zu ergänzen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1994 / 021