Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vorzeitige Inkraftsetzung von Gesetzen in Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen
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Vaduz, 24. Mai 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung von Gesetzen in Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen zu unterbreiten:
Im Jahre 1992 hat der Landtag verschiedene Gesetze in Zusammenhang mit einem Beitritt zum EWR-Abkommen verabschiedet. In den einzelnen Gesetzen ist vorgesehen, dass diese gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft treten.
Nachdem sich der liechtensteinische Beitritt zum EWR-Abkommen aufgrund der ablehnenden Entscheidung in der Schweiz verzögert hat, stellte sich der Regierung die Frage, ob nicht verschiedene der vom Landtag verabschiedeten Gesetze vor einem allfälligen Beitritt zum EWR-Abkommen in Kraft gesetzt werden sollen. Im Rahmen einer von der Regierung vor kurzem durchgeführten Umfrage bei den Gemeinden, Wirtschaftsverbänden und Amtsstellen betreffend Massnahmen zur Belebung der liechtensteinischen Wirtschaft wurde ebenfalls die Frage der vorzeitigen Inkraftsetzung von Gesetzen in Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen aufgeworfen.
Eine Überprüfung im zuständigen Ressort der Regierung hat ergeben, dass insbesondere die nachstehend bezeichneten Gesetze für ein vorzeitiges Inkrafttreten in Frage kommen:
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Gesetz vom 12. November 1992 über die Produktehaftpflicht, LGB1. 1993 Nr. 12;
Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb, LGB1. 1992 Nr. 121;
Gesetz vom 22. Oktober 1992 über den Konsumkredit, LGB1. 1993 Nr. 50;
Gesetz vom 22. Oktober 1992 über Pauschalreisen, LGB1. 1992 Nr. 120.
Die Regierung hat die Frage der vorzeitigen Inkraftsetzung der oben bezeichneten Gesetze der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, der Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein, der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, dem Liechtensteinischen Bankenverband und dem Amt für Volkswirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Ausnahme des Liechtensteinischen Bankenverbandes haben alle angesprochenen Verbände, Organisationen und Stellen eine Stellungnahme abgegeben und sich für das vorzeitige Inkrafttreten der vier oben bezeichneten Gesetze ausgesprochen.
Obwohl die Schweiz aufgrund des ablehnenden Volksentscheides dem EWR-Abkommen in naher Zukunft nicht beitreten wird, haben die eidgenössischen Räte bereits verschiedene Eurolex-Vorlagen verabschiedet. So sind das Produktehaftpflichtgesetz am 1. Januar 1994, das Bundesgesetz über den Konsumkredit am 1. April 1994 und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ebenfalls am 1. April 1994 in Kraft getreten. Das Bundesgesetz über Pauschalreisen wird am 1. Juli 1994 in Kraft treten. Eine vorzeitige Inkraftsetzung der entsprechenden Gesetze in Liechtenstein drängt sich auch aufgrund dieser Sachlage und des gemeinsamen Wirtschaftsraumes mit der Schweiz auf.
Mit der Inkraftsetzung dieser vier Gesetze können einerseits Wettbewerbshindernisse abgebaut und andererseits die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Der Erlass der vier Gesetze ist deshalb unabhängig von der geplanten Teilnahme Liechtensteins am Europäischen Wirtschaftsraum sinnvoll. Dieser Schritt dient dazu, das liechtensteinische Recht europakompatibel zu machen, er leistet einen Beitrag zur Erneuerung der liechtensteinischen Wirtschaft und erleichtert die Realisierung verschiedener gesellschaftspolitischer Reformen.
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Die Regierung geht davon aus, dass die vom Landtag im Jahre 1992 verabschiedeten Gesetze über Pauschalreisen, gegen den unlauteren Wettbewerb, über den Konsumkredit sowie über die Produktehaftpflicht inhaltlich unverändert in Kraft gesetzt werden. Sie schlägt dem Landtag lediglich in Zusammenhang mit dem Gesetz über den Konsumkredit und dem Gesetz über Pauschalreisen drei redaktionelle Änderungen betreffend die Korrektur von unrichtigen Verweisen in den bereits publizierten Gesetzestexten vor. Im übrigen beschränken sich die Gesetzesvorlagen auf die Bestimmungen betreffend das Inkrafttreten.