Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 49
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Begrün­dung für die Erhö­hung des Landesbeitrages
3.Antrag
4.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch- katholische Landeskirche
 
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Vaduz, 12. Juli 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche zu unterbreiten:
1.Anlass
Gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche, LGBl. 1987 Nr. 63, richtet der Staat für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind, an die römisch-katholische Landeskirche einen jährlichen Beitrag aus. Die Höhe des Beitrages wird gemäss Art. 2 des Gesetzes auf jährlich Fr. 500'000.-- festgesetzt. Der Beitrag wird von der Regierung zu Beginn des Kalenderjahres an das Dekanat ausgerichtet. Das Dekanat legt gemäss Art. 3 die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.
Für das Jahr 1987 wurde an das Dekanat erstmals ein Beitrag von Fr. 250'000.--überwiesen. Seit dem Jahre 1988 wird der im Gesetz festgelegte Beitrag von Fr. 500'000.-- jährlich ausgerichtet. Das Dekanat ist bereits im Jahre 1992 an die Regierung herangetreten mit dem Wunsch, den Beitrag des Staates an die römisch-katholische Landeskirche zu erhöhen. Die Vertreter der Regierung haben damals zumindest eine teuerungsmässige Anpassung des Landesbeitrages in Aussicht gestellt, sofern auch die Gemeinden ihre jährlichen Beiträge an das Dekanat erhöhen. Ende 1993 haben die Gemeinden mit dem Dekanat eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich die Gemeinden unter anderem verpflichten,
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dem Dekanat des Fürstentum Liechtenstein einen Beitrag von jährlich Fr. 185'000.-- auszurichten. Dieser Beitrag unterliegt der Teuerungsanpassung. Zuvor hatten die Gemeinden dem Dekanat jährlich einen Beitrag in Höhe von Fr. 97'300.-- überwiesen.
Aufgrund dieser Sachlage hat die Regierung die Erhöhung des Landesbeitrages an die römisch-katholische Landeskirche von Fr. 500'000.-- auf Fr. 600'000.-- im Landesvoranschlag für das Jahr 1994, welcher vom Landtag in dieser Form verabschiedet worden ist, berücksichtigt. Beim Erhöhungsbetrag von Fr. 100'000.--handelt es sich um eine neue Ausgabe, die gemäss Art. 1 des Finanzgesetzes für das Jahr 1994 erst nach der Genehmigung des Landtages getätigt werden kann.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1994 / 083
Landtagssitzungen
24. November 1994
14. September 1994