Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 50
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Stel­lung­nahme zu grund­sätz­li­chen Fragen der Motorfahrzeugbesteuerung
2.1.Bes­teue­rung nach dem Verursacherprinzip
2.2.Gewichts­bes­teue­rung
2.3.Diverse Fragen
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
Zu Art. 1
Zu Art. 3
Zu Art. 4
Zu Art 5
Zu Art. 6
Zu Art. 9
Zu Art. 10
Zu Art. 11
Zu Art. 12
Zu Art 13
Zu Art 14
Zu Art 15
Zu Art 16
Zu Art. 17
Zu Art 18
Zu Art. 20
Zu Art. 21
Zu Art. 22
4.Antrag
5.Geset­zes­vor­lage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der Zweiten Lesung der Gesetzesvorlage über die Motorfahrzeugsteuer aufgeworfenen Fragen sowie zur Motion vom 16. Mai 1990 betreffend Erlass eines Motorfahrzeugsteuergesetzes auf dem Grundsatz des Verursacherprinzipes
 
1
Vaduz, 9. August 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der zweiten Lesung der Gesetzesvorlage über die Motorfahrzeugsteuer in der Landtagssitzung vom 23. Februar 1994 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Anlässlich der zweiten Lesung der Gesetzesvorlage über die Motorfahrzeugsteuer im Landtag wurden verschiedene Fragen grundsätzlicher Natur und Fragen zu den einzelnen Gesetzesartikeln aufgeworfen. Die Regierung nimmt im zweiten Abschnitt des vorliegenden Berichtes Stellung zu grundsätzlichen Fragen, wie der Besteuerung der Motorfahrzeuge nach dem Verursacherprinzip, der Gewichtsbesteuerung und zu weiteren Fragen, wie insbesondere die finanziellen Aspekte dieser Vorlage. Im dritten Abschnitt befasst sich die Regierung mit Anregungen und Vorschlägen von Abgeordneten in bezug auf die Abänderung von einzelnen Gesetzesbestimmungen. Die von der Regierung aufgrund der zweiten Lesung vorgenommenen Gesetzesänderungen werden kurz erläutert.
Die dem Landtag für die dritte Lesung unterbreitete überarbeitete Gesetzesvorlage geht von nachstehenden Grundsätzen aus:
An der Gewichtsbesteuerung als eine mögliche verursachergerechte Besteuerung wird festgehalten;
2
in der überarbeiteten Vorlage werden neu auch die Personenwagen der Gewichtsbesteuerung anstatt einer Besteuerung nach Hubraum unterstellt;
auf die Einführung einer kilometerabhängigen Besteuerung wird aufgrund der bisherigen Überprüfungen der Regierung verzichtet. Von der Regierung wird vielmehr die Einführung einer C02-Abgabe als emissionsabhängige Lenkungsabgabe auf die fossilen Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) bevorzugt, wie sie von der Europäischen Union geplant wird. Bereits weiter sind die entsprechenden Bemühungen in der Schweiz. Die Schweiz beabsichtigt, die CO2-Abgabe auf anfangs 1996 einzuführen. Aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftsraumes ist Liechtenstein von dieser Massnahme direkt betroffen;
der vorliegende Gesetzesentwurf der Regierung geht weiters davon aus, dass die Motorfahrzeugsteuern um ca. 20% angehoben werden, wie dies bereits für das laufende Jahr (Art. 13 des Finanzgesetzes für das Jahr 1994) mit Landtagsbeschluss erfolgt ist.
LR-Systematik
6
64
641..5
LGBl-Nummern
1994 / 078
Landtagssitzungen
14. September 1994
23. Februar 1994