Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 55
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Rechts­lage
a) Dele­ga­tion von Geschäften an Regie­rungs­mit­glieder
b) Dele­ga­tion von Geschäften an Amtss­tellen
3.Begrün­dung des Antrages
4.Grund­züge der Regierungsvorlagen
4.1.Dele­ga­tion von Geschäften an Regierungsmitglieder
4.2.Dele­ga­tion von Geschäften an Amtsstellen
4.3.Dele­ga­tion von Geschäften an Kommissionen
4.4.Rechtszug an die Kollegialregierung
5.Aus­wir­kungen dieser Gesetzesvorlagen
6.Antrag
7.Erläu­te­rungen zu den Gesetzesvorlagen
Zur Geset­zes­vor­lage 1 (Füh­rung und Ver­wen­dung von Wappen und Lan­des­farben)
Zur Geset­zes­vor­lage 2 (Durch­füh­rung des Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­rens)
Zur Geset­zes­vor­lage 3 (Durch­füh­rung von Wahlen und Abs­tim­mungen)
Zur Geset­zes­vor­lage 4 (Dienst­ver­hältnis von Beamten und Ange­s­tellten)
Zur Geset­zes­vor­lage 5 (Per­sonen- und Gesell­schafts­recht - Namens­än­de­rung, Ände­rungen im Bür­ger­recht Aner­ken­nung aus­län­di­scher Urkunden, Bewil­li­gung natio­naler Bezeich­nungen, Sitz­ver­le­gung, Stif­tungs­auf­sicht Aner­ken­nung der kauf­män­ni­schen Befä­hi­gung)
Zur Geset­zes­vor­lage 6 (Ans­tel­lung und Ent­las­sung von Lehr­per­sonen)
Zur Geset­zes­vor­lage 7 (Aus­rich­tung von Lan­des­sub­ven­tionen)
Zur Geset­zes­vor­lage 8 (Ver­wal­tungsstrafen wegen Über­tre­tung des Abfall­ge­setzes)
Zur Geset­zes­vor­lage 9 (Gewer­be­recht­liche Ange­le­gen­heiten)
Zur Geset­zes­vor­lage 10 (Bewil­li­gungen zur selb­stän­digen Aus­übung des Berufs der im Bau­wesen tätigen Inge­nieure und der Archi­tekten)
Zur Geset­zes­vor­lage 11 (Zus­tim­mung zu Grund­stücks­ge­schäften von Gemeinden)
Zur Geset­zes­vor­lage 12 (Aus­rich­tung von Bei­tragen an die poli­ti­schen Par­teien)
Zur Geset­zes­vor­lage 13 (Bewil­li­gungen im Rahmen des Gesetzes über die Rechts­an­wälte)
Zur Geset­zes­vor­lage 14 (Bewil­li­gungen im Rahmen des Gesetzes über die Treu­händer)
Zur Geset­zes­vor­lage 15 (Bewil­li­gungen im Rahmen des Gesetzes über die Paten­t­an­wälte)
Zur Geset­zes­vor­lage 16 (Bewil­li­gungen im Rahmen des Gesetzes über die Wirt­schafts­prüfer und Revi­si­ons­ge­sell­schaften)
Zur Geset­zes­vor­lage 17 (Aus­zah­lung von gesetz­lich bzw. ver­trag­lich vor­ge­se­henen Lan­des­bei­trägen, Bewil­li­gung von Anschaf­fungen)
Zur Geset­zes­vor­lage 18 (Ertei­lung von Kon­zes­sionen im Rahmen des Sani­täts­ge­setzes)
Zur Geset­zes­vor­lage 19 (Lan­des­bei­träge im Rahmen der Jugend­pflege)
Zur Geset­zes­vor­lage 20 (Zulas­sung von aus­län­di­schen Revi­si­onss­tellen als Kon­trolls­telle)
8.Geset­zes­vor­lagen
Geset­zes­vor­lage 2
Geset­zes­vor­lage 3
Geset­zes­vor­lage 4
Geset­zes­vor­lage 5
Geset­zes­vor­lage 6
Geset­zes­vor­lage 7
Geset­zes­vor­lage 8
Geset­zes­vor­lage 9
Geset­zes­vor­lage 10
Geset­zes­vor­lage 11
Geset­zes­vor­lage 12
Geset­zes­vor­lage 13
Geset­zes­vor­lage 14
Geset­zes­vor­lage 15
Geset­zes­vor­lage 16
Geset­zes­vor­lage 17
Geset­zes­vor­lage 18
Geset­zes­vor­lage 19
Geset­zes­vor­lage 20
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Delegation von Regierungsgeschäften
 
1
Vaduz, 16. August 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Delegation von Regierungsgeschäften zu unterbreiten:
1.Anlass
Die Regierung befasst sich bereits seit mehreren Jahren mit der Durchführung einer Regierungsreform. Ende der achtziger Jahre beschloss die Regierung, die bestehenden Strukturen von Regierung und Amtsstellen grundsätzlich auf ihre Eignung für die Herausforderungen der Zukunft überprüfen zu lassen. Aufgrund eines Gutachtens einer Unternehmensberatungsfirma und im Anschluss an zahlreiche Diskussionen in der Regierung zu Fragen der Regierungsreform genehmigte die Regierung im März 1992 das Grundlagenpapier "Grundsätze zur Regierungsreform".
Gemäss diesem Grundlagenpapier der Regierung soll sich die Regierungsreform innerhalb der geltenden Verfassungsbestimmungen bewegen. Das Kollegialsystem der Regierung, die Anzahl der Regierungsmitglieder und die verfassungsmässige Stellung des Regierungschefs werden beibehalten. Die Regierungsaufgaben sollen aber in einem neuen Verwaltungsorganisationsgesetz des Staates umschrieben werden, das im Entwurf dem Ressort Präsidium bereits vorliegt. Neben dem Regierungschef und dem Regierungschef-Stellvertreter die auf jeden Fall vollamtlich tätig sind, kann sich die Tätigkeit der übrigen drei Regierungsmitglieder zwischen 50% und 100% bewegen. Jedes Regierungsmitglied hat
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grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung durch einen qualifizierten Stabsbeamten. Regierungschef und Regierungschef-Stellvertreter haben zudem, wie bisher, Anspruch auf je einen Mitarbeiter ihrer Wahl entsprechend den heutigen Ressortsekretären. Die Beratungen der Regierung sollen künftig mit vorformulierten Regierungsbeschlüssen geführt werden können. Da heute der Vollzug vieler untergeordneter Verwaltungsaufgaben durch Gesetz der Regierung übertragen ist, soll die Delegation über Gesetz vorbereitet werden. Neben diesen Schwerpunkten werden in diesem Grundlagenpapier weitere Massnahmen vorgeschlagen, die im vorliegenden Bericht nicht näher erörtert werden sollen. Diese Massnahmen werden im Bericht der Regierung zur Regierungsreform, welcher dem Landtag gesondert zugeleitet wird, ausführlich dargestellt.
Aufbauend auf den umfangreichen Vorarbeiten der früheren Regierung hat die im Jahre 1993 neugewählte Regierung in der Sitzung vom 29. Juni 1993 einen weiteren Zwischenbericht zu Fragen der Regierungsreform zur Kenntnis genommen und folgende Entscheidungen getroffen:
Einführung der Datenverarbeitung im Antragswesen (Vorprotokollierung der Regierungsbeschlüsse) in erster Priorität;
Delegation von Verwaltungsaufgaben der Regierung an die Ressorts, Amtsstellen, Amtspersonen und Kommissionen in zweiter Priorität;
Überprüfung einer besseren personellen Dotierung der Regierungssekretariate;
Ausarbeitung von Modellen für die zukünftige personelle und finanzielle Auslastung der Regierung mit Ausleuchtung der Vor- und Nachteile.
In der Folge wurden die Vorarbeiten für die Einführung der Datenverarbeitung im Antragswesen und die Delegation von Verwaltungsaufgaben an die Hand genommen. Für die bessere personelle Dotierung der Regierungssekretariate wurde die Schaffung von zwei provisorischen Sekretariatsstellen umgehend verwirklicht. Anfangs Februar 1994 wurde die Datenverarbeitung im Antragswesen eingeführt. Seither werden die Ressortanträge, die Regierungsbeschlüsse und das Regierungsprotokoll über das EDV-System eingegeben bzw. ausgefertigt. Der Regierung liegen bei der Beratung in der Regierungssitzung die vorformulierten
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Beschlüsse vor. Dies ermöglicht, dass unmittelbar nach der Regierungssitzung die Beschlüsse ausgefertigt werden können. Die Regierungssekretariate werden durch diese Massnahme stark entlastet. Gegenwärtig sind vier Pilotämter, die nunmehr ihre Anträge auf elektronischem Wege an das Ressort stellen können, mit der Regierung vernetzt. Es ist geplant, jährlich drei bis vier neue Amtsstellen in das Antragswesen einzubeziehen. Es wird deshalb noch einige Zeit dauern, bis sich die Vorteile des neuen Systems voll auswirken.
Die Regierung informiert den Landtag in einem gesonderten Bericht über die Regierungsreform. Ein wichtiger Teil dieser Regierungsreform stellt die Delegation von Verwaltungsaufgaben an die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder bzw. an Amtsstellen oder Kommissionen dar. Der nachstehende Bericht und Antrag befasst sich ausschliesslich mit diesem Bereich der Regierungsreform.
Im Rahmen des vorliegenden Berichtes und Antrages unterbreitet die Regierung dem Landtag verschiedene Gesetzesvorlagen, mit denen zahlreiche Verwaltungsaufgaben, insbesondere an Amtsstellen, zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Als Beilage übermittelt die Regierung dem Landtag ebenfalls zahlreiche Verordnungsentwürfe, welche einen Hinweis geben, welche Aufgaben an welche Amtsstellen delegiert werden. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Verordnungsentwürfe als Beispiele beigelegt sind und nur illustrativen Charakter haben. Die Regierung behält sich vor, später darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt diese Verordnungen zu erlassen sind.
LR-Systematik
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411
6
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8
81
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930
9
93
933
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LGBl-Nummern
1995 / 029
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1995 / 020
1995 / 019
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1995 / 016
1995 / 015
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1995 / 011
1995 / 010
Landtagssitzungen
15. September 1994