Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 69
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
1.1.Anlass für die Schaf­fung eines Gesetzes über die Ver­kehrs­fä­hig­keit von Waren, Schwer­punkte des Gesetzes
1.2.Vor­be­rei­tung der Regierungsvorlage
2.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
Art. 1 (Zweck)
Art. 2 (Begriffe)
Art. 3 (Verkehrsfähigkeit)
Art. 4 (Waren­ver­kehr in die Schweiz)
Art. 5 (Marktüberwachung)
Art. 6 (Regierung)
Art. 7 (Mittel)
Art. 8 (Verfahren)
Art. 9 (Umgehungsverkehr)
Art. 10 (Sons­tige Widerhandlungen)
Art. 11 (Ordnungswidrigkeiten)
Art. 12 (Verantwortlichkeit)
Art. 13 (Einziehung)
Art. 14 (Ver­fall des Erlöses)
Art. 15 (Anwend­bares Recht)
Art. 16 (Durchführungsverordnungen)
Art. 17 (Inkrafttreten)
3.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren
 
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Vaduz, den 14. Oktober 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren zu unterbreiten.
1.1.Anlass für die Schaffung eines Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren, Schwerpunkte des Gesetzes
Eine Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR unter Beibehaltung der Zollunion mit der Schweiz bedeutet dass Liechtenstein gleichzeitig zwei Wirtschaftsräumen angehören kann. In diesen sind die Vorschriften über den Warenverkehr häufig identisch, manchmal aber unterschiedlich. Für den Fall eines Regelungsunterschiedes muss eindeutig sein, nach welchem Recht Waren in Verkehr gebracht werden dürfen. Das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren regelt in Ausführung der entsprechenden Bestimmungen der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Zollvertrag und der Entscheidung des EWR-Rates, nach welchem Grundsätzen Waren in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden dürfen.
Zwischen dem EWR-Warenverkehrsrecht und dem Zollvertragsrecht bestehen nach wie vor Unterschiede, die - ohne zusätzliche Massnahmen - den Freien Warenverkehr in Liechtenstein behindern oder hemmen könnten. Auf der anderen Seite könnten die zwischen dem EWR und dem Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein bestehenden Rechtsunterschiede einen Umgehungsverkehr
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über die schweizerisch-liechtensteinische Grenze begünstigen. Die Regierungsvorlage hat zum Ziel, diesen Möglichkeiten vorzubeugen, wobei nachdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Regelungsunterschiede zwischen dem EWR-Recht und dem Zollvertragsrecht zunehmend kleiner werden, da die Schweiz bemüht ist, durch einen autonomen Nachvollzug des europäischen Rechts eine möglichst europakompatible Rechtsordnung einzuführen.
Dementsprechend besteht der erste Schwerpunkt der Regierungsvorlage darin, die Grundsätze für den Freien Verkehr von Waren in Liechtenstein aufzustellen. Diese Grundsätze lassen sich in vier Schritten aufzeigen:
In Liechtenstein finden das EWR-Warenverkehrsrecht und das Zollvertragsrecht nebeneinander Anwendung.
Der Warenverkehr ist zulässig, sofern er dem einen oder dem anderen Recht entspricht. Dies ist der Grundsatz der sogenannten "Parallelen Verkehrsfähigkeit".
Der Warenverkehr über die gemeinsame Binnengrenze unterliegt weiterhin nur dem Zollvertragsrecht.
Zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs aus Liechtenstein in die Schweiz wird eine Marktüberwachung eingerichtet.
Der zweite Schwerpunkt der Regierungsvorlage betrifft die Massnahmen zur Durchsetzung dieser Grundsätze. Der dritte Schwerpunkt der Regierungsvorlage ist der Erlass einer Strafbestimmung, die den Umgehungsverkehr von Liechtenstein in die Schweiz verbietet und unter Strafe stellt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 094
Landtagssitzungen
26. Oktober 1994