Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 70
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
1.1.Anlass für die Schaf­fung eines Gesetzes über das Zoll­wesen, Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
1.2.Vor­be­rei­tung der Regierungsvorlage
2.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
Art. 1 (Zweck)
Art. 2 (Begriffe)
Art. 3 (Grundsatz)
Art. 4 (Ursprungsnachweise)
Art. 5 (Voraus­set­zungen und Verfahren)
Art. 6 (Errichtung)
Art. 7 (Zuständigkeit)
Art. 8 (Über­tra­gung von Tätig­keiten an Dritte)
Art. 9 (Rück­er­stat­tung von Zöllen)
Art. 10 (Nach­er­he­bung von Zöllen)
Art. 11 (Verfahren)
Art. 12 (Rechtsmittel)
Art. 13 (Wider­hand­lungen im Ursprungswesen)
Art. 14 (Zollwiderhandlungcn)
Art. 15 (Sons­tige Widerhandlungen)
Art. 16 (Verantwortlichkeit)
Art. 17 (Einziehung)
Art. 18 (Ver­fall des Erlöses)
Art. 19 (Anwend­bares Recht)
Art. 20 (Durchführungsverordnungen)
Art. 21 (Inkrafttreten)
3.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über das Zollwesen
 
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Vaduz, 14. Oktober 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über das Zollwesen zu unterbreiten.
1.1.Anlass für die Schaffung eines Gesetzes über das Zollwesen, Schwerpunkte der Gesetzesvorlage
Wie im Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren festgehalten wurde, bedeutet eine Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR unter Beibehaltung der Zollunion mit der Schweiz, dass Liechtenstein gleichzeitig zwei Wirtschaftsräumen angehören kann. Während das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren im wesentlichen den Warenverkehr in Liechtenstein und die Verhinderung des Umvergehungsverkehrs in Richtung Schweiz in Form einer Marktüberwachung zum Gegenstand hat, bezieht sich das vorliegende Gesetz insbesondere auf die Regelung von grenzüberschreitenden Fragen des Warenverkehrs (Ursprungswesen, Zollfragen usw.).
Die Gründe für die Schaffung eines Gesetzes über das Zollwesen ergeben sich daraus, dass der Zollvertragspartner Schweiz dem EWR nicht anzugehört, und im Hinblick auf die Teilnahme Liechtensteins am EWR. Dies bedeutet, dass Liechtenstein einen Teil seiner Verpflichtungen aus dem EWRA selbständig erfüllen muss. Der EWR ist nicht nur ein einheitlicher Wirtschaftsraum, sondern -aufgrund des Protokolls 4 EWRA - auch ein gemeinsames Ursprungsgebiet. Ein Gesetz über das Zollwesen hat als einen ersten Schwerpunkt Regelungen über das Ursprungswesen zu treffen.
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Ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes über das Zollwesen ist die Errichtung eines Amtes für Zollwesen. Diese Massnahme ist von Beginn an als eine wichtige Voraussetzung dafür erachtet worden, dass Liechtenstein dem EWR auch ohne den Zollvertragspartner Schweiz beitreten kann. Die Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR erfordert die Regelung einer ganzen Anzahl neuer Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Zollwesen fallen werden. Diese Aufgaben haben ihre Rechtsgrundlage auf drei Ebenen:
Auf der völkerrechtlichen Ebene des EWRA werden der Freie Warenverkehr (Art. 8 bis 27 EWRA) und die damit zusammenhängenden Protokolle und Anhänge des EWRA zu verwirklichen bzw. umzusetzen sein.
Auf der bilateralen Ebene zwischen Liechtenstein und der Schweiz wurde insbesondere eine Vereinbarung zum Zollvertrag abgeschlossen, die eine gleichzeitige Zugehörigkeit Liechtensteins zu den beiden Wirtschaftsräumen Schweiz/Liechtenstein und EWR ermöglicht. Andererseits werden Pflichten begründet, die Liechtenstein der Schweiz gegenüber zu erfüllen hat.
Auf der Ebene der Landesverwaltung müssen jene Voraussetzungen geschaffen werden, die es Liechtenstein ermöglichen, seine Rechte wahrzunehmen und seine Pflichten zu erfüllen.
Die Funktion, die das Amt für Zollwesen ausüben wird, wird sich in zwei Hauptaufgaben aufteilen: Auf der einen Seite wird das Amt für Zollwesen zu gewährleisten haben, dass der Warenverkehr aus den und in die EWR-Mitgliedstaaten dem EWR-Recht entspricht ("EWR-Kompatibilität"). Auf der anderen Seite wird die Rolle des Amtes für Zollwesen in einer Koordination der Marktüberwachung bestehen.
Ein dritter Schwerpunkt des Gesetzes über das Zollwesen ist das Kapitel über die Strafbestimmungen, die die Erfüllung jener Pflichten sicherstellen sollen, die Liechtenstein sowohl der Schweiz als auch den EWR-Mitgliedstaaten gegenüber übernimmt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 092
Landtagssitzungen
26. Oktober 1994