Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 72
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
1.1.Gründe und Schwer­punkte der Regierungsvorlage
1.2.Vor­be­rei­tung der Regierungsvorlage
2.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
3.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Art. 67 Abs. 3)
 
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Vaduz, den 14. Oktober 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Art. 67 Abs. 3) zu unterbreiten.
1.1.Gründe und Schwerpunkte der Regierungsvorlage
Im Rahmen des ersten "EWR-Lex"-Paketes vom Herbst 1992 sind verschiedene Massnahmen getroffen worden, um die Frage der Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften zu regeln. Diese Massnahmen bestanden in einer Ergänzung der Landesverfassung um einen Art. 67 Abs. 3 (Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 111) sowie in einer Ergänzung des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, um einen Art. 18a (Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGB1. 1992 Nr. 112). Die vom Verfassungs- und Gesetzgeber gewählte Lösung bestand dabei darin, das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als amtliches Kundmachungsorgan der EWR-Rechtsvorschriften an die Stelle des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes treten zu lassen.
Für die beiden Landesgesetzblätter 1992 Nr. 111 und 112 ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen worden. Beide Erlasse sind vom Landesfürsten sanktioniert, vom Regierungschef gegengezeichnet und im Liechtensteinischen
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Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Ihr Inkrafttreten ist mit dem Inkrafttreten des EWRA verknüpft worden.
Die Vorgehensweise, die im Herbst 1992 in der Frage der Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften gewählt worden war, ist im Hinblick auf die Regierungsvorlage zu einem Gesetz über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften neu festzulegen. Dieser Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht an die Stelle des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes treten, sondern dass die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften in einer EWR-Rechtssammlung erfolgen soll, die in der Zwischenzeit zur Verfügung steht. So kann eine rechtssichere und verhältnismässige Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften auch "ausserhalb" des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes gewährleistet werden.
Deshalb muss das im Herbst 1992 beschlossene Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 111, aufgehoben werden. Dies kann nur auf derjenigen Rechtsquellenstufe geschehen, auf der die Aufhebung wirksam werden muss. Die Regierung schlägt somit den Erlass eines Verfassungsgesetzes vor, in dem das Landesgesetzblatt 1992 Nr. 111 - obwohl es noch nicht in Kraft getreten ist - wieder aufgehoben wird. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um ein Vorgehen, das sich von der "normalen" Aufhebung bereits in Kraft getretener Verfassungsgesetze oder Gesetze unterscheidet.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 091
Landtagssitzungen
22. März 1995
26. Oktober 1994