Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes
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Vaduz, den 14. Oktober 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes zu unterbreiten.
Die Gründe und Schwerpunkte der Regierungsvorlage können dem Bericht und Antrag der Regierung zu einem Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Art. 67 Abs. 2) entnommen werden. Für das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes, LGBl. 1992 Nr. 112 gilt, - zumindest dem Grundsatz nach - das gleiche wie für das Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 111.