Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Vaduz, 19. Oktober 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Am 12. November 1992 ist das Gesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, vor dem Hintergrund der Teilnahme Liechtensteins am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert worden. Die Abänderung ist im Landesgesetzblatt 1993 Nr. 24 kundgemacht und ihr Inkrafttreten vom Inkrafttreten des EWRA abhängig gemacht worden. Darin wird Art. 64 ter Abs. 2 aufgehoben. Durch den Volksentscheid vom 6. Dezember 1992 zum EWRA in der Schweiz hat sich ein Änderungsbedarf ergeben.