Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
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Vaduz, den 19. Oktober 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagsspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge zu unterbreiten.
Am 12. November 1992 ist vor dem Hintergrund der Teilnahme Liechtensteins am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 22, abgeändert worden. Die Abänderung ist im Landesgesetzblatt 1993 Nr. 22 kundgemacht und ihr Inkrafttreten vom Inkrafttreten des EWRA abhängig gemacht worden. Darin werden u.a. Art. 12 Abs. 5 neu gefasst und in Ziffer II eine Übergangsbestimmung festgehalten. Die Regelung knüpft an der (nach wie vor) geltenden Rechtslage an, wonach für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung unter anderem vorausgesetzt ist, dass ein Arbeitnehmer den Wirtschaftsraum Schweiz und Liechtenstein verlässt (Art. 12 Abs. 3 Est. b, LGBl. 1988 Nr. 22). Demzufolge wird in der Gesetzesänderung vom 12. November 1992 davon ausgegangen, dass eine Person Liechtenstein verlässt und nicht in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraum ausreist.