Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 84
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Ein­lei­tung
Art. 2 (Weidgerechtigkeit)
Art. 3 (Arten jagd­barer Tiere)
Art. 6 (Durch­füh­rung der Versteigerung)
Art. 6a (Jagdwert)
Art. 17 (Jagdgast)
Art. 20 (Jagdabgabe)
Art. 23 (Voraussetzungen)
Art. 27 (Jagd­schutz­be­rech­tigte Personen)
Art. 33 a (Fallwild)
Art. 33 b (Hegeschau)
Art. 34 a (Ver­bote bei der Jagdausübung)
Art. 35 (ört­liche Verbote)
Art. 36 (Schutz des Wildes)
Art. 37 (Zwangsrechte)
Art. 39 (Hege und Schutz des Wildes)
Art. 52 (Jagdbeirat)
Abge­än­derte Regierungsvorlage
 
Stellungnahme
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zur Abänderung des Jagdgesetzes aufgeworfenen Fragen
 
2
Vaduz,25. Oktober 1994
P
 
In der Landtagssitzung vom 20. April 1994 wurden anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Jagdgesetzes vom 1. März 1994 (Nr. 16/1994) Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht , welche von der Regierung näher überprüft wurden. Die Regierung unterbreitet nachstehend dem Landtag eine Stellungnahme zu diesen aufgeworfenen Fragen sowie Neuformulierungen zu einzelnen Bestimmungen. Artikelweise werden dabei jeweils die zu den einzelnen Artikeln der Regierungsvorlage gemachten Anregungen und Änderungswünsche erörtert. Allfällig sich daraus ergebende Änderungsvorschläge enthält die beiliegende abgeänderte Regierungsvorlage.
Art. 2 (Weidgerechtigkeit)
Sowohl in der Eintretensdebatte wie in der Diskussion zu Art. 39 des vorliegenden Gesetzesentwurfs wurde im Landtag betont, dass in einem Jagdgesetz auch der Erhaltung und dem Schutz der Wildlebensräume Beachtung geschenkt werden müsse. Die Jägerschaft hat ein natürliches Interesse an der Erhaltung von Wildlebensräumen, da nur so auch die Jagdmöglichkeit gesichert werden kann.
Art. 2 wird deshalb dahingehend erweitert, dass zur Jagd auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildlebensraumes gehört.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 046
Landtagssitzungen
16. Dezember 1994