Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 90
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Ein­lei­tung
1.Über­sicht
2.Erhö­hung der Limiten für das Finanzreferendum
3.Anpas­sung des Volksrechtsgesetzes
4.Ergän­zung des Finanzhaushaltsgesetzes
4.1.Nach­trags­kre­dite
4.2.Kre­dit­über­schrei­tungen / dring­liche Nachtragskredite
4.3.Kom­pe­tenz­ge­wäh­rung für Aus­ga­ben­be­schlüsse der Kollegialregierung
4.4.Aus­wei­tung der Kom­pe­tenzen zur Ver­wen­dung von Voranschlagskrediten
5.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
Regie­rungs­vor­lage
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend - die Abänderung der Verfassung (Finanzreferendum) - die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten - die Abänderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz)
 
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Vaduz, den 15. November 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Verfassung, des Volksrechtegesetzes- und des Finanzhaushaltsgesetzes zu unterbreiten. Da alle Regierungsvorlagen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und sich mit der Kreditsprechung und Kreditverwendung befassen, erachtet die Regierung die Zusammenfassung der Berichte und Anträge für alle drei Regierungsvorlagen für zweckmässig und angemessen.
1.Übersicht
Das in der Verfassung verankerte Finanzreferendum bildet einen Teil der politischen Rechte, die dem Volk bei Sachentscheidungen die Mitsprache, Mitentscheidung und Einflussnahme auf den politischen Willensprozess ermöglichen. Es stellt damit ein Instrument der Kontrolle dar, indem es den Stimmberechtigten die Befugnis sichert, auf die Gestaltung der Politik und auf unerwünschte Beschlüsse der Volksvertretung massgebenden Einfluss zu nehmen. Die heute geltenden Betragslimiten für das fakultative Finanzreferendum sind seit 1947 unverändert in Kraft und haben damit durch die zwischenzeitliche Geldentwertung indirekt zu einer erheblichen Verminderung der Kompetenzen des Landtages geführt. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der referendumspflichtigen Limiten für einmalige neue Ausgaben und für wiederkehrende Neuausgaben wird keineswegs beabsichtigt, die Mitspracherechte des Volkes zu schmälern; die Vorlage bezweckt eine mässige Anpassung der massgebenden Betragslimiten an die geänderte Kaufkraft des Geldes zur Sicherstellung einer fristgerechten Erle-
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digung der der Regierung und Verwaltung übertragenen Aufgaben. Die vorgeschlagene Änderung des Volkrechtsgesetzes beinhaltet eine Anpassung der Betragslimiten für das Referendum und die Gesetzesinitiative an die neu zur Genehmigung beantragten Verfassungsnormen. Mit der Ergänzung des Finanzhaushaltsgesetzes werden die Kompetenzen der Kollegialregierung für die Entscheidung über einmalige und wiederkehrende Neuausgaben festgelegt. Die Gesetzesvorlage strebt darüber hinaus auch eine Präzisierung der Vorschriften über die Nachtragskredite sowie eine Ausweitung der Ermächtigungsbestimmungen für die Verwendung bewilligter Voranschlagskredite an, welche zu einer Entlastung der Kollegialregierung von Geschäften mit untergeordneter Bedeutung führen sollen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1996 / 085
1996 / 084
1996 / 083