Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 92
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Gründe für die Gesetzesrevision
3.Ergebnis der Vernehmlassung
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Antrag
6.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
7.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Verbesserung des Mutterschutzes durch Ausdehnung des Taggeldanspruches)
 
1
Vaduz, den 15. November 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung zu unterbreiten:
1.Anlass
Der Liechtensteinische Tagesmütter-Verein gelangte Ende 1991 an die Regierung mit dem Anliegen, die nötigen Schritte zum Ausbau einer Karenzzeit für Eltern in die Wege zu leiten. Bemängelt wurde insbesondere die fehlende bzw. ungenügende Karenzzeit von alleinerziehenden Müttern.
Die Regierung hat daraufhin nach Einholung von Stellungnahmen verschiedener Ämter beschlossen, eine Abänderung von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 9, dahingehend ins Auge zu fassen, dass die Leistungen für Wöchnerinnen während zwanzig (bisher: zwölf) Wochen, wovon mindestens sechzehn (bisher: acht) Wochen nach der Niederkunft liegen müssen, zu erbringen sind.
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Nachdem sich die sozialen Strukturen in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt haben, sind auch die Anforderungen an die Familie sehr stark gewachsen. Der Erhalt der Familie, aber auch die Schaffung von Zukunftsperspektiven für die Familie erfordern u.a. auch den Einsatz erheblicher finanzieller Mittel. Der Staat fördert dabei die Familien bereits heute durch ein ganzes Netz von sozialen Einrichtungen (Geburts-, Mutterschafts- und Kinderzulagen). Daneben haben Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft Anspruch auf Bezug eines Taggeldes von zwölf Wochen, wovon mindestens acht nach der Niederkunft liegen müssen. Das Taggeld beträgt mindestens 80% des versicherten Verdienstes. Nachdem den Frauen bei der Kindererziehung auch heutzutage in der Praxis die grösste Verantwortung und Belastung zukommt, möchte die Regierung durch die Erhöhung des Mutterschaftsgeldes von zwölf auf zwanzig Wochen insbesondere Mütter mit einer Doppelfunktion (Kindererziehung und Beruf) finanziell entlasten. In diesem Sinne ist es auch ein Beitrag zum Jahr der Familie, der für die Bewusstseinsbildung für die Familie beitragen soll. Die Regierung ist sich dabei bewusst, dass die vorgeschlagene Änderung nur die Stellung der erwerbstätigen Mütter verbessert. Eine Verbesserung der Situation der nicht erwerbstätigen Mütter kann nicht im Wege der Revision des KVG erfolgen, sondern hat auf andere Weise zu geschehen. Diesbezügliche Arbeiten laufen (vgl. den Familienbericht 1994 der Regierung), wobei namentlich eine Überprüfung des Gesetzes über die Mutterschaftszulagen angezeigt ist.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 093
Landtagssitzungen
22. März 1995
15. Dezember 1994