Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 96
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Ein­lei­tung
1.Erläu­te­rungen
1.1 Art. 1 (Zweck)
1.2 Art. 2 (Begriffe)
1.3 Art. 3 (Grundsatz)
1.4 Art. 4 (Ursprungsnachweise)
1.5 Art. 6 (Errichtung)
1.6 Art. 8 (Über­tra­gung von Tätig­keiten an Dritte)
1.7 Art. 9 (Wider­hand­lungen im Ursprungswesen)
1.8 Art 17 und 18 (Ein­zie­hung und Ver­fall des Erlöses)
2.Ände­rungs­vor­schläge
Über­ar­bei­tete Regierungsvorlage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über das Zollwesen aufgeworfenen Fragen
 
1
Vaduz, den 15. November 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen folgende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über das Zollwesen aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.1 Art. 1 (Zweck)
In Art. 1 kann das Wort "insbesondere" gemäss der Anregung im Landtag gestrichen werden. Sollten sich später Rechtsentwicklungen ergeben, die über diesen Zweckartikel hinausgehen, wird eine Anpassung von Art. 1 zu überprüfen sein. In Art. 1 Bst. b) ist das Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung zum Zollvertrag eingesetzt worden. Dieses Datum ist der 2. November 1994.
LR-Systematik
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631
LGBl-Nummern
1995 / 092
Landtagssitzungen
22. März 1995