Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 11
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1Erläu­te­rungen
Art. 2 Abs. 2 (Geltungsbereich)
Art. 3 (Begriffe)
Art. 4 (Grundsatz)
Art. 5 (Grund­le­gende Anforderungen)
Art. 9 (Regierung)
Art. 10 (Nach­träg­liche Kontrolle)
Art. 17, 18 und 19 (Strafbestimmungen)
Art. 22 (Verwaltungswiderhandlungen)
2Ände­rungs­vor­schläge
3Antrag
Über­ar­bei­tete Regierungsvorlage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten aufgeworfenen Fragen
 
1
Vaduz, 14. März 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Art. 2 Abs. 2 (Geltungsbereich)
In der ersten Lesung ist die Frage aufgeworfen worden, warum in Art. 2 Abs. 2 das Wort "gewährleistet" anstelle des Wortes "geregelt" gewählt worden ist. Diese Frage war im EWR-Ausschuss bereits zur Sprache gekommen, ohne dass die Regierung den Anregungen des EWR-Ausschusses gefolgt ist. Die Gründe hierfür sind die folgenden:
Nach Auffassung der Regierung ist bei der Anwendung des STEG auch an Fälle zu denken, in denen die Sicherheit technischer Einrichtungen oder Geräte den Gegenstand nicht nur des STEG, sondern auch anderer liechtensteinischer Rechtsvorschriften bildet. Ein mögliches Beispiel für einen solchen Fall hat die Regierung dem Hohen Landtag in ihrem Bericht und Antrag vom 21. Oktober 1994 zu einem Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, Nr. 80/1994, S. 7, bereits zur Kenntnis gebracht (Niederspannungserzeugnisse). In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass die betreffende andere liechtensteinische Rechtsvorschrift nur bestimmte Teilbereiche der Sicherheit regelt, ohne dass das vom STEG angestrebte umfassende
2
Schutzniveau, das in der Regel sämtliche Teilbereiche der Sicherheit berücksichtigt, erreicht wird. Als ein weiteres Beispiel für einen solchen Fall kann eine Zugmaschine dienen, die die an sie gestellten betriebstechnischen Anforderungen zwar erfüllt, im Intersse der Arbeitssicherheit jedoch zusätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanfoderungen unterworfen werden muss.
In diesen Fällen ist es weder sinnvoll noch wünschenswert, eine Anwendung des STEG auszuschliessen. Der Grund hierfür ist der Unterschied, der zwischen dem Ergebnis einer "Regelung" und dem Ergebnis einer "Gewährleistung" besteht: Während eine "Regelung" unter dem Sicherheits-Gesichtspunkt unvollkommen sein kann, ist eine "Gewährleistung" unter dem SicherheitsGesichtspunkt immer vollkommen. Dementsprechend soll Art. 2 Abs. 2 dazu führen, dass ein umfassendes Sicherheitsniveau (durch die Anwendung des STEG) "gewährleistet" und nicht bloss (durch andere liechtensteinische Rechtsvorschriften) "geregelt" wird.
Im Ergebnis soll das STEG also immer dann ergänzend Anwendung finden, wenn andere liechtensteinische Rechtsvorschriften nur Teilbereiche der Sicherheit technischer Einrichtungen oder Geräte regeln. In diesen Fällen rechtfertigt es sich nach Auffassung der Regierung, das STEG auf die betreffenden technischen Einrichtungen und Geräte ergänzend zur Anwendung zu bringen.
In bezug auf den im Landtag geltend gemachten Einwand, das Wort "gewährleisten" in Art. 2 Abs. 2 führe zu Rechtsunsicherheit, ist folgendes anzumerken: Zum einen richtet sich das STEG sehr viel weniger an den Endverbraucher (Käufer etc.) technischer Einrichtungen und Geräte, sondern vielmehr an die Hersteller und Importeure sowie an die Vollzugsorgane. Dieser Umstand ist deshalb wesentlich, weil diese beiden Adressatenkreise gleichsam "von Amtes wegen" dazu gezwungen sind, sich über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte ein Bild zu machen. Auch deshalb rechtfertigt es sich, in Art. 2 Abs. 2 nicht auf eine "Regelung", sondern auf eine "Gewährleistung" der Sicherheit Bezug zu nehmen. Zum anderen besteht eine Hauptfunktion des STEG darin, die Voraussetzungen für eine Anwendung des sogenannten Cassisde-Dijon-Prinzips auf technische Einrichtungen und Geräte aus Liechtenstein
3
(mit liechtensteinischem Ursprung) zu schaffen. Wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 80/1994 bereits dargelegt hat, soll dies - und zwar nunmehr auch im nicht harmonisierten Bereich - dadurch geschehen, dass die betreffenden technischen Einrichtungen und Geräte den von der Regierung bestimmten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen, die ihrerseits durch einen Verweis auf technische Normen konkretisiert werden (Art. 5 Abs. 1 und 3). Erst wenn die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Anwendung des STEG "gewährleistet" werden, besitzen die liechtensteinischen Hersteller und Exporteure einen weitestgehenden bzw. grösstmöglichen Rechtsanspruch auf einen freien, EWR-weiten Marktzugang (auch) im nicht harmonisierten Bereich. Aus insbesondere diesem Grunde rechtfertigt es sich, die Anwendung oder Nichtanwendung des STEG davon abhängig zu machen, dass die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte nicht bloss "geregelt", sondern - und zwar im Sinne einer Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (d.h. auf dem vom STEG angestrebten umfassenden Sicherheitsniveau) - "gewährleistet" ist.
Im übrigen zeigt ein Vergleich mit dem schweizerischen Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.1, dass auch in diesem der Begriff "Gewährleistung" verwendet wird (Art. 1 Abs. 2 des schweizerischen STEG).
LR-Systematik
8
81
819
LGBl-Nummern
1995 / 100