Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 15
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1 Einleitung
2 Das euro­päi­sche Büro für Funkangelegenheiten
2.1 Auf­gaben (Artikel 2 und 3 des Übereinkommens)
2.2 Struktur und Organe (Artikel 9 des Übereinkommens)
2.3 Inkraft­treten des Übe­rein­kom­mens (Artikel 16 des Übereinkommens)
3 Inter­es­sen­lage Liechtensteins
4 Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5 Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtensteins
betreffend das Übereinkommen zur Gründung des europäischen Büros für Funkangelegenheiten vom 23. Juni 1993
 
1
Vaduz, den 11. April 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten vom 23. Juni 1993 zu unterbreiten.
1 Einleitung
Die Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten geschieht im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT), die 42 west-, ost- und mitteleuropäische Staaten umfasst. Liechtenstein ist seit 1963 Mitglied. Die CEPT setzt sich ein für die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die Harmonisierung ihrer Bestimmungen und die Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der Post und des Fernmeldewesens. Sie besteht aus einer Vollversammlung sowie verschiedenen Expertenausschüssen, unter anderem dem Europäischen Funkausschuss, in dem die Funkregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vertreten sind. In Liechtenstein ist die Regierung die zuständige Behörde. Der Funkausschuss hat die Aufgabe, Grundsätze im Bereich des Funkwesens auszuarbeiten und Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen sowie technische Angelegenheiten zu koordinieren.
Angesichts der rapiden technischen Entwicklung werden an das Funkfrequenzspektrum immer grössere Anforderungen gestellt, denen die gegenwärtigen Mechanismen der
2
CEPT nicht mehr vollständig gerecht werden können. Aus diesem Grunde soll eine ständige, nicht gewinnorientierte Organisation gegründet werden, die den Europäischen Funkausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Um dies so schnell wie möglich zu gewährleisten, wurde mit Hilfe einer Vereinbarung ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten eingerichtet, das im Mai 1991 seine Arbeit aufgenommen hat. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung (Memorandum of Understanding), welches auch von Liechtenstein unterzeichnet wurde, wurde ein provisorisches Europäisches Büro für Funkangelegenheiten eingerichtet. Es dient als Fachzentrum mit der Aufgabe, langfristige Analysen des Frequenzbedarfs auf europäischer Ebene durchzufiihren und die Verbindungen mit nationalen Behörden und internationalen Organisationen aufrecht zu erhalten, und bildet die Rechtsgrundlage für das Europäische Büro für Funkangelegenheiten bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens.
Gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung wurde ein Übereinkommen ausgearbeitet, das dem Büro den Status einer ständigen Organisation verleiht. Seit der ausserordentlichen Versammlung des Europäischen Funkausschusses in Den Haag vom 23. bis 25. Juni 1993 liegt das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten zur Unterzeichnung auf. Bei der 9. Versammlung des Europäischen Funkausschusses am 20. Oktober 1993 wurde es vorbehaltlich der Ratifikation von Liechtenstein unterzeichnet.
LR-Systematik
0..7
0..78
0..78.4
LGBl-Nummern
1996 / 043
Landtagssitzungen
04. Mai 1995