Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtensteins
betreffend das Protokoll vom 20. Dezember 1990 zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
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Vaduz, den 11. April 1995
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Protokoll vom 20. Dezember 1990 zur Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) zu unterbreiten.
Das internationale Eisenbahn-Transportrecht wird durch verschiedene internationale Übereinkommen geregelt. Den wichtigsten unter ihnen ist auch Liechtenstein im Jahre 1938 beigetreten: Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) bzw. über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV). Diese Übereinkommen wurden mehrmals revidiert. Die letzte Revision fand anlässlich einer Bevollmächtigtenkonferenz vom 30. April bis 9. Mai 1980 in Bern statt. Das Ergebnis war das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), welches am 1. Mai 1985 auch für Liechtenstein in Kraft getreten ist (LGB1. 1985/40). Inzwischen sind 36 Staaten Parteien des Übereinkommens geworden: Es handelt sich dabei um europäische Staaten (ausgenommen die Länder der ehemaligen Sowjetunion und gewisse Staaten von Ex-Jugoslawien) sowie die Maghreb-Staaten und einige Länder des Nahen Ostens.
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Die Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat ihren Sitz wie auch ihr Sekretariat in Bern: das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI). Die Geschäftsführung des Übereinkommens liegt beim Verwaltungsausschuss, der aus den Vertretern von elf Mitgliedstaaten besteht und für fünf Jahre ernannt wird.
Die Generalversammlung hat mit ihrem Protokoll vom 20. Dezember 1990 das COTIF in einigen Punkten, die gemäss Artikel 20 COTIF in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geändert. Weitere Änderungen wurden gestützt auf Artikel 21 COTIF von den Revisionskommissionen beschlossen.
Die Generalversammlung hat hauptsächlich institutionelle Bestimmungen geändert:
Der bisher der Schweiz de jure zufallende Vorsitz im Ausschuss entfällt. Die Amtszeit des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors wird auf fünf Jahre beschränkt; sie sind jedoch ohne Einschränkungen wiederwählbar. Der Verwaltungsausschuss zählt neu zwölf statt elf Mitglieder.
Die Rechnungsprüfung durch die Schweiz beschränkt sich künftig nicht nur auf eine formelle Prüfung; zu diesem Zweck wurde das Übereinkommen um das "Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung" erweitert.
Zum anderen erfahren die Anhänge A und B zum Übereinkommen [ Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnförderung von Personen und Gepäck (CIV) bzw. von Gütern (CIM)] einige zum Teil erhebliche Anpassungen vor allem im Bereich der Bestimmungen über die Beförderung von Kraftfahrzeugen sowie der Umrechnung von in ausländischer Währung ausgedrückten Beträgen und weitere Änderungen, die zum grössten Teil zugunsten der Benützer gehen.