Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 17
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Erläu­te­rungen
Zu Art. 1
Zu Art. 2
Zu Art. 3
Zu Art. 4
Zu Art. 5
Zu Art. 6
Zu Art. 7
Zu Art. 8
Zu Art. 9
3.Antrag
Blauer Teil
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtensteins
betreffend das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften
 
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Vaduz, 11. April 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften zu unterbreiten.
1.Einleitung
Betreffend das Ordnungsbussenverfahren gilt derzeit das Gesetz vom 27. September 1972 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, LGBl. 1972 Nr. 52. Das entsprechende Gesetz befindet sich als Beilage in diesem Bericht und Antrag.
Die Regierung legt hiermit dem Landtag ein neues Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften vor. Die wesentlichen Änderungen zur derzeit geltenden Gesetzeslage bestehen darin, dass die maximale Höhe von Ordnungsbussen von derzeit Fr. 200.--auf neu Fr. 600.-- angehoben werden soll. Das Verfahren soll neu ausserdem angewendet werden können, wenn Anzeigen von einer Privatperson, einem Jagdaufseher, Naturschutzwächter, etc. gemacht wird. Ausserdem soll die Erhebung von Ordnungsbussen auch möglich werden, wenn die Polizeiorgane in zivil einen Tatbestand feststellen.
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Das derzeit geltende Gesetz wurde ausserdem legistisch überarbeitet, so dass sich die Numerierung derjenigen Artikel, in denen grundsätzlich keine materiellen Änderungen erfolgen, verschiebt. Aus diesem Grunde wird das derzeit geltenden Gesetz aufgehoben und dem Landtag ein neues Gesetz vorgelegt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 179
Landtagssitzungen
21. Juni 1995
03. Mai 1995