Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 23
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Ein­lei­tung
1.Erör­te­rung der Fragen und Vorschläge
Zur Ein­füh­rung einer all­ge­meinen War­te­zeit
Zu Art. 41 Abs. 1 (Höchst­zahl der Tag­gelder)
Zu Art. 32bis (Anrech­nung von Zwi­schen­ver­dienst)
Als Anwen­dungs­fall soll fol­gendes Bei­spiel dienen:
Zu Art. 33bis (Zumut­bare Arbeit)
Zu Art. 48ter Abs. 1 (Umfang der Insol­ven­zent­schä­di­gung)
Zu Art. 14 Abs. 8 des Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setzes (Über­gangs- und Schluss­bes­tim­mungen)
Zu Art. 14 der Ver­ord­nung zum Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz (Über­gangs- und Schluss­bes­tim­mungen)
2.Antrag
Blauer Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung der Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gestzes über die Arbeitslosenversicherung aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, den 18. April 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 15. Dezember 1994 wurden anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung verschiedene Fragen aufgeworfen und Vorschläge gemacht, die in der Folge eingehend geprüft wurden. Die Regierung unterbreitet dem Landtag eine Stellungnahme, die sich mit den aufgeworfenen Fragen und Anträgen auseinandersetzt.
Zur Einführung einer allgemeinen Wartezeit
In der ersten Lesung ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine allgemeine Wartefrist von fünf Tagen bis zum Bezug des ersten Taggeldes (bei Ganzarbeitslosigkeit) eingeführt werden sollte. Die Einführung einer allgemeinen Wartefrist von fünf Tagen ergäbe Einsparungen von rund Fr. 500'000.-- pro Jahr.
Nach Ansicht der Regierung sollte von einer solchen Massnahme abgesehen werden. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Institution, die ihrer Bestimmung nach den Vollschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit gewähren soll. Dafür werden von den Arbeitnehmern (und den Arbeitgebern) auch Beiträge bezahlt. Ein Vergleich mit der Schweizer Arbeitslosenversicherung, wo eine allgemeine Wartezeit eingeführt werden soll, zeigt, dass dieses Vorhaben primär aus Gründen der Finanzierung realisiert werden soll. Solche Gründe können bei der liechtensteinischen Arbeitslosenversicherung, die auf sehr gesunden Füssen steht, nicht geltend gemacht werden.
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Im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wartezeit ist in der ersten Lesung auch darauf hingewiesen worden, dass in Art. 32 ALVG die witterungsbedingten Arbeitsausfälle bis acht Stunden pro Monat auch nicht angerechnet werden. Dazu ist festzuhalten, dass die acht Stunden Selbstbehalt bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen einen besonderen Hintergrund haben. Die Bauarbeiter beziehen zusätzlich zur Arbeitslosenentschädigung auch noch Schlechtwetterentschädigung in Form von Marken. Bei gleicher Beitragsleistung ist die Mehrzahl der Versicherten nie in der Lage, Arbeitslosenentschädigung wegen witterungsbedingten Arbeitsausfällen zu beziehen. Die acht Stunden Wartezeit ist deshalb als eine Art Solidaritätsbeitrag gegenüber den anderen Versicherten zu verstehen und kann nicht als Begründung für die Einführung einer generellen Wartefrist in der Arbeitslosenversicherung herangezogen werden.
Nach Art. 28 ALVG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er mindestens zwei volle Arbeitstage im Monat gedauert hat und für den Versicherten eine entsprechende Verdiensteinbusse zur Folge hatte. Die Folge dieser Bestimmung ist, dass ein Verdienstausfall, der infolge eines Arbeitsausfalles von weniger als zwei (aufeinanderfolgenden) vollen Arbeitstagen entstanden ist, nicht entschädigungsberechtigt ist. Es handelt sich hier um eine Nichtanrechenbarkeit wegen der relativen Geringfügigkeit des Arbeits- und Verdienstausfalles. Ein Arbeits- oder Verdienstausfall von weniger als zwei vollen Arbeitstagen wird als Bagatellausfall betrachtet, den ein Versicherter, ohne dass seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht ist, finanziell sollte verkraften können. Massgebend für diese Regelung des Mindestarbeitsausfalles waren administrative Überlegungen. Bei Bagatellausfällen kommt es also schon heute zu einem Selbstbehalt für den Versicherten. Nach Auffassung der Regierung ist aber von der Einführung einer allgemeinen Wartefrist abzusehen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 168
Landtagssitzungen
03. Mai 1995