Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 47
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt und Zus­tim­mungs­be­dürf­tig­keit des Beschlusses Nr. 37/95 des Gemein­samen EWR-Ausschusses
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend
den Beschluss Nr. 37/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
 
2
Vaduz, 13. Juni 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 37/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In ihrem Bericht und Antrag vom 31. Mai 1995, Nr. 45/1995, hat die Regierung dem Landtag die rechtlichen Rahmenbedingungen in bezug auf die Übernahme neuer EWR-Rechtsvorschriften zur Kenntnis gebracht und einen Antrag auf Zustimmung zu zwei Beschlüssen des Gemeinsamen EWRAusschusses gestellt.
An der Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Juni 1995 stehen weitere Beschlüsse auf der Tagesordnung. Bei einem dieser Beschlüsse, dem Beschluss Nr. 37/95, handelt es sich um einen Sonderfall. Seine einzige Funktion besteht darin, die Situation bzw. Rechtslage, die durch das verzögerte Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein entstanden ist, an die Weiterentwicklung des EWR-Rechts anzupassen. Ungewöhnlich ist auch, dass in einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mehrere Themenbereiche und mehrere Richtlinien, Beschlüsse und Verordnungen erfasst werden; in der Regel ist jeweils nur ein Themenbereich von einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betroffen. Davon abgesehen . sind drei weitere besondere Gesichtspunkte erwähnenswert:
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a)
Zum einen betrifft der Beschluss Nr. 37/95 ausschliesslich Liechtenstein. Das Ziel des als "bridging decision" ("Überbrückungsbeschluss") bezeichneten Beschlusses Nr. 37/95 besteht darin, die Beschlüsse Nr. 11/95 bis 23/95, die der Gemeinsame EWR-Ausschuss in den Monaten Februar, März und April gefasst hat, auch in Liechtenstein in Kraft zu setzen.
b)
Der Beschluss Nr. 37/95 nimmt, wie angetönt, auf insgesamt 13 EG-Rechtsakte Bezug, die verschiedene Anhänge des EWR-Abkommens und damit unterschiedliche Sachbereiche betreffen. Diese 13 EG-Rechtsakte, die die "Substanz" des Überbrückungsbeschlusses bilden, setzen sich aus sechs Verordnungen, fünf Richtlinien, einer Entscheidung und einer Mitteilung zusammen.
c)
Schliesslich ist die Regierung zur Auffassung gelangt, dass der Landtag in diesem Sonderfall nicht - wie es dem Grundsatz entspricht - nach der Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss eingeschaltet werden sollte, sondern vor diesem Zeitpunkt. Die Gründe hierfür sind zeitliche und aussenpolitische Erwägungen.
Landtagssitzungen
14. September 1995