Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend
den Beschluss Nr. 37/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
2
Vaduz, 13. Juni 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 37/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
In ihrem Bericht und Antrag vom 31. Mai 1995, Nr. 45/1995, hat die Regierung dem Landtag die rechtlichen Rahmenbedingungen in bezug auf die Übernahme neuer EWR-Rechtsvorschriften zur Kenntnis gebracht und einen Antrag auf Zustimmung zu zwei Beschlüssen des Gemeinsamen EWRAusschusses gestellt.
An der Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Juni 1995 stehen weitere Beschlüsse auf der Tagesordnung. Bei einem dieser Beschlüsse, dem Beschluss Nr. 37/95, handelt es sich um einen Sonderfall. Seine einzige Funktion besteht darin, die Situation bzw. Rechtslage, die durch das verzögerte Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein entstanden ist, an die Weiterentwicklung des EWR-Rechts anzupassen. Ungewöhnlich ist auch, dass in einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mehrere Themenbereiche und mehrere Richtlinien, Beschlüsse und Verordnungen erfasst werden; in der Regel ist jeweils nur ein Themenbereich von einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betroffen. Davon abgesehen . sind drei weitere besondere Gesichtspunkte erwähnenswert:
3
a) | Zum einen betrifft der Beschluss Nr. 37/95 ausschliesslich Liechtenstein. Das Ziel des als "bridging decision" ("Überbrückungsbeschluss") bezeichneten Beschlusses Nr. 37/95 besteht darin, die Beschlüsse Nr. 11/95 bis 23/95, die der Gemeinsame EWR-Ausschuss in den Monaten Februar, März und April gefasst hat, auch in Liechtenstein in Kraft zu setzen. |
b) | Der Beschluss Nr. 37/95 nimmt, wie angetönt, auf insgesamt 13 EG-Rechtsakte Bezug, die verschiedene Anhänge des EWR-Abkommens und damit unterschiedliche Sachbereiche betreffen. Diese 13 EG-Rechtsakte, die die "Substanz" des Überbrückungsbeschlusses bilden, setzen sich aus sechs Verordnungen, fünf Richtlinien, einer Entscheidung und einer Mitteilung zusammen. |
c) | Schliesslich ist die Regierung zur Auffassung gelangt, dass der Landtag in diesem Sonderfall nicht - wie es dem Grundsatz entspricht - nach der Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss eingeschaltet werden sollte, sondern vor diesem Zeitpunkt. Die Gründe hierfür sind zeitliche und aussenpolitische Erwägungen. |