Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 48
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Gründe für den Abschluss dieses Abkommens
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Abkommens
Zu Art. 2
Zu Art. 3
Zu Art. 4
Zu Art. 5
Zu Art. 6
Zu Art. 7
Zu Art. 8
4.Finan­zi­elle Auswirkungen
5.Zus­tim­mungs­ver­fahren
6.Antrag
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abschluss eines Steuerabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
 
1
Vaduz, 4. Juli 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Abschluss eines Steuerabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu unterbreiten:
1.Anlass
Am 1. Januar 1995 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die schweizerische Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer in Kraft gesetzt. Beide Erlasse beinhalten insbesondere die Besteuerung der Grenzgänger in der Schweiz sowie die Erhebung einer Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen (Ruhegehälter, Renten- und Kapitalabfindungen) und auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von ausländischen Gläubigern in der Schweiz. Seit dem 1. Januar 1991 kennen ebenfalls verschiedene Schweizer Kantone eine Quellensteuer auf Kapitalleistungen von privaten Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland. Aufgrund des eidgenössischen Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind insbesondere alle Kantone verpflichtet, dieselben Regelungen zu treffen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung solcher Einkommen und Einkünfte ist es deshalb notwendig, ein entsprechendes Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein abzuschliessen.
Die Schweiz hat mit Ausnahme von Liechtenstein mit allen anderen Staaten, an die es angrenzt, Verträge über die Besteuerung des Arbeitseinkommens von Grenzgängern abgeschlossen. Mit dem Fürstentum Liechtenstein haben lediglich
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die Kantone Graubünden (im Jahre 1925) und St. Gallen (im Jahre 1959) Vereinbarungen abgeschlossen, nach welchen Grenzgänger nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz (auf Bundesebene) und Liechtenstein hingegen besteht nicht. Ohne Abschluss eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens würde es somit ab 1. Januar 1995 für Grenzgänger sowie für Empfänger von Renten- und Kapitalabfindungen aus der Schweiz zu Doppelbesteuerungen kommen.
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
1997 / 087
Landtagssitzungen
14. September 1995