Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 49
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Gründe für die Schaf­fung eines Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
3.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Ergeb­nisse der Vernehmlassung
5.1Ein­ge­gan­gene Stellungnahmen
5.2Ergebnis der Vernehmlassung
5.3Die Ver­nehm­las­sungs­er­geb­nisse im Ein­zelnen sowie deren Berücksichtigung
6.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
Art. 1 (Zweck)
Art. 3 (Pflichten für das Gemeinwesen)
Art. 5 (Land­schaften, Lebens­räume, Arten und Objekte)
Art. 6 (Beson­ders schüt­zens­werte Lebensräume)
Art. 7 (Ver­net­zung öko­lo­gisch bedeut­samer Lebensräume)
Art. 8 (Öko­lo­gi­sche Ausgleichsflächen)
Art. 9 (Inventar)
Art. 10 (Natur- und Landschaftsschutzkonzept)
Art. 11 (Unter­halt und Pflege)
Art. 12 (Eingriffe)
Art. 14 (Ersatz­mass­nahmen bei Eingriffen)
Art. 17 (Unterschutzstellung)
Art. 18 (Landschaftsschutzgebiete)
Art. 19 (Naturschutzgebiete)
Art. 20 (Naturdenkmäler)
Art. 21 (Pflanzenschutzgebiete)
Art. 22 (Magerwiesen)
Art. 23 (Ruhezonen)
Art. 25 (Begriffe)
Art. 28 (Schutz der beson­ders geschützten Pflanzen- und Tierarten)
Art. 29 (Aus­kunfts­pflicht- und Herkunftsnachweis)
Art. 31 (Gemeinden)
Art. 32 (Naturschutzkommission)
Art. 34 (Naturwacht)
Art. 35 (Pflege- und Duldungspflicht)
Art. 36 (Zusam­men­ar­beit mit pri­vaten Naturschutzorganisationen)
Art. 37 (Auf­wen­dungen für den Natur- und Landschaftsschutz)
Art. 38 (Natur­kund­liche Sammlung)
Art. 42 (Kennzeichnung)
Art. 44 (Enteignung)
Art. 51 (Verfall)
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.1Finan­zi­elle Auswirkungen
7.2Per­so­nelle Auswirkungen
8.Antrag
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
 
3
Vaduz, 4. Juli 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Naturschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Am 18. Mai 1933 verabschiedete der Landtag das Gesetz über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz). Obwohl dieses damals sehr moderne Gesetz (LGB1. 1933 Nr. 11) auch den Schutz von Naturgebilden sowie des Landschafts- und Ortsbildes ansprach, lag seine schwerpunktmässige Zielrichtung doch eindeutig beim Schutz wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten. Auch die am 21. Dezember 1966 erfolgte Abänderung des Naturschutzgesetzes (LGB1. 1967 Nr. 5) beschränkte sich auf eine Anpassung der Liste geschützter Pflanzen und der diesbezüglichen Regelungen. Erst mit der Abänderung des Gesetzes vom 7. Juli 1977 (LGB1. 1977 Nr. 56) wurden die Grundlagen für die Ausweisung von Naturschutzgebieten geschaffen und Regelungen betreffend Eingriffen in Natur und Landschaft aus-
4
serhalb der Baugebiete getroffen. Der Beitritt des Landes zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (LGB1. 1982 Nr. 42) am 1. Juni 1982 erweiterte die Schutzverpflichtungen sowohl im Bereich des Artenschutzes als auch im Bereich des Schutzes der Lebensräume. Mit dem Erlass des Gesetzes vom 15. November 1988 über die Ausrichtung von Flächenbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen (LGB1. 1988 Nr. 59) wurden schliesslich die erforderlichen Anreize geschaffen, um den Schutz bedrohter Lebensräume und Lebensgemeinschaften ausserhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete mit an eine entsprechende Bewirtschaftung gebundenen Flächenbeiträgen zu gewährleisten.
Als Folge der zivilisatorischen Entwicklung sind in Natur und Landschaft in den letzten Jahrzehnten tiefgreifende und weitreichende Änderungen eingetreten. Ursprünglich naturnahe Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten wurden verändert oder umgewandelt, verkleinert und verinselt, geschädigt oder gar zerstört. Manchen Pflanzen- und Tierarten wurden gemäss den "Roten Listen" die Lebensgrundlagen nahezu vollständig entzogen, andere auf empfindliche Rückzugsstandorte zurückgedrängt oder an den äussersten Rand ihrer Überlebensmöglichkeit geschoben. Doch nicht nur die Häufigkeit einzelner Arten, sondern auch die Artenvielfalt und deren ausgewogene Zusammensetzung haben gelitten. Schliesslich hat auch das Erscheinungsbild der Landschaft selbst Schaden gelitten. Wenn Natur und Landschaft in einem solchen Masse verarmen, kann man dem nicht mehr bloss entgegenhalten, dass sich die Natur schon immer verändert habe oder es sei e-
5
ben alles dem Wechsel oder dem Wandel unterworfen. Was die heutigen Nutzungsansprüche des Menschen von Natur und Landschaft abverlangen, hat eine andere Dimension und Intensität. Es sind deshalb dringend Massnahmen zu treffen, welche dem Menschen eine menschenwürdige Mitwelt zu gewährleisten vermögen und gefährdeten Arten verlorengegangene Lebensräume zurückgeben.
LR-Systematik
4
45
451
LGBl-Nummern
1996 / 117
Landtagssitzungen
13. September 1995
13. September 1995