Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 51
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Ein­lei­tung
1Ein­lei­tung
2Das Zusatz­pro­to­koll (Pro­to­koll Nr.1) vom 20. März 1952
2.1All­ge­meines
2.2Inhalt des Zusatzprotokolls
3Bedeu­tung des Zusatz­pro­to­kolls für Liechtenstein
4Aus­wir­kungen auf Liechtenstein
4.1Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.2Ver­ein­bar­keit mit dem liech­tens­tei­ni­schen Recht
5Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
 
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Vaduz, den 18. Juli 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterbreiten.
1Einleitung
Das Fürstentum Liechtenstein ist seit dem 8. September 1982 Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).1 Mit der Ratifikation der EMRK hat Liechtenstein für einen Zeitraum von drei Jahren die Zuständigkeit der Kommission zur Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich in ihren Konventionsrechten verletzt fühlen, anerkannt (Art. 25 EMRK, Anerkennung der Individualbeschwerde) und ebenso die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention (Art. 46 EMRK, Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes). Diese Anerkennungserklärung betreffend Art. 25 und Art. 46 der EMRK hat Liechtenstein regelmässig wiederholt, zuletzt im September 1994.2
2
Liechtenstein hat ebenfalls das Zusatzprotokoll Nr. 2 (Gutachtertätigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), die Protokolle Nr. 3, 5 und 8 (Verfahrensbestimmungen) sowie das Zusatzprotokoll Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) ratifiziert.3 Die Protokolle Nr. 4 (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten) und Nr. 7 (Ausbau der Garantien im Bereich der bürgerlichen und politischen Rechte) unterliegen im Hinblick auf eine Ratifikation der Überprüfung durch die Regierung.
Der Bericht und Antrag der Regierung zu den Protokollen Nr. 9 (Anerkennung des Rechts des Individualbeschwerdeführers, den Gerichtshof anzurufen) und Nr. 10 (Herabsetzung der in Art. 32 EMRK vorgesehenen Zweidrittelsmehrheit auf die einfache Mehrheit bei Entscheidungen des Ministerkomitees) sowie zum Protokoll Nr. 11 (Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus) wird dem Landtag ebenfalls unterbreitet.



 
1LGB1. 1995 Nr. 124; LGB1. 1995 Nr. 125
 
2LGB1. 1982 Nr. 60/1. Von den Mitgliedstaaten des Europarates gehören nur Estland, Lettland, Litauen und Andorra noch nicht zu den Vertragsparteien der EMRK.
 
3LGB1. 1982 Nr. 60/2; LGB1. 1990 Nr. 79; LGB1. 19991 Nr. 60
 
LR-Systematik
0..1
0..10
LGBl-Nummern
1995 / 208
Landtagssitzungen
14. September 1995
14. September 1995