Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 55
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Grund­züge des Neuen Rechts
2.1.Grund­ver­kehrs­ge­setz
2.2.Steu­er­ge­setz und Sachenrecht
3.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
3.1Grund­sätz­liche Aus­füh­rungen zur Vernehmlassungsvorlage
3.2Bemer­kungen zu den Arti­keln der Geset­zes­vor­lage / Stel­lung­nahme der Regierung
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Inter­pel­la­tion vom 21. Juni 1989 betref­fend Fragen zum Grundverkehrsgesetz
6.Antrag
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes Sowie Stellungnahme zur Interpellation vom 21. Juni 1989 betreffend Fragen zum Grundverkehrsgesetz
 
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Vaduz, 16. August 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes und eine Stellungnahme zur Interpellation vom 21. Juni 1989 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In dem am 1. Mai 1995 in Kraft getretenen neuen Grundverkehrsgesetz erweist sich das Genehmigungs- bzw. Vorlageverfahren in Grundverkehrsangelegenheiten teilweise als unbefriedigend. Sämtliche Grundverkehrsverträge sind derzeit noch durch die jeweiligen Gemeindegrundverkehrskommissionen zu genehmigen oder wenigstens im sogenannten "Negativ-Verfahren" als nicht genehmigungspflichtig zu erklären. Danach sind die Verträge an das Landwirtschaftsamt zur Registrierung und in der Folge an die Regierungskanzlei zur allfälligen Beschwerdeführung bzw. zur Erklärung des Beschwerdeverzichts weiterzuleiten. Als nächster Schritt muss bei der Steuerverwaltung die allenfalls zu bezahlende Grundstücksgewinnsteuer berechnet und durch den Steuerpflichtigen bezahlt werden, bevor die Verträge an das Grundbuchamt zur Eintragung in das Tagebuch und schliesslich zur eigentlichen Verbücherung gelangen können. Erst mit der Eintragung im Grundbuch bzw. dem damit verbundenen Eigentumsübergang findet das Grundverkehrsgenehmigungsverfahren seinen Abschluss (vgl. hierzu die Graphische Darstellung des Genehmigungsverfahrens in der Beilage).
Bei einer überwiegenden Anzahl von unkomplizierten Fällen, vor allem bei den verwandtschaftsinternen Grundstücksgeschäften besteht für das Einschalten so vieler Ämter aber keine praktische Notwendigkeit. Eine Vereinfachung und Straffang des Verfahrens und damit verbunden eine Verkürzung der Verfahrensdauer erscheint daher in denjenigen Fällen gerechtfertigt, wo nicht mit Spekulationen und Missbräuchen gerechnet werden muss.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1996 / 067
Landtagssitzungen
13. September 1995