Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 57
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Sub­ven­tio­nie­rung von Fahr­zeugen für die Ortsfeuerwehren
2.Bisher gel­tende Gesetzesbestimmungen
3.Gesam­tre­form von Finanz­aus­gleich und Subventionen
4.Antrag
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den in der ersten Lesung im Landtag aufgeworfenen Fragen
betreffend die Aufhebung von Bagatellsubventionen und gegenseitigen Kostenabgeltungen zwischen Land und Gemeinden
 
1
Vaduz, den 22. August 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
In der Landtagssitzung vom 22. Juni 1995 wurden anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage betreffend die Aufhebung von Bagatellsubventionen und gegenseitigen Kostenabgeltungen zwischen Land und Gemeinden verschiedene Fragen aufgeworfen, die in der Folge eingehend geprüft wurden. Die Regierung unterbreitet dem Landtag eine Stellungnahme, die sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinandersetzt.
1.Subventionierung von Fahrzeugen für die Ortsfeuerwehren
Subventionsberechtigt sind nach der vorgeschlagenen Neuregelung ausschliesslich die Fahrzeuge der Ortsfeuerwehren für die Brandbekämpfung und den Unfallschutz. Es handelt sich dabei um Tanklöschfahrzeuge, welche auf einem LKW-Chassis aufgebaut und mit einer Pumpe ausgestattet sind. Die Kosten eines TLF bewegen sich heute zwischen 420'000 und 500'000 Franken. Alle Gemeinden sind im Besitz eines solchen Fahrzeuges. Daneben verfügt ein Grossteil der Ortsfeuerwehren über Rüstfahrzeuge oder Rüstwagen, welche ebenfalls auf einem LKW-Chassis aufgebaut und mit Anlagen zur Notstromversorgung sowie mit Materialien für Absperrmassnahmen und für die Ölwehrbekämpfung ausgestattet sind. Die Kosten eines solchen Fahrzeuges bewegen sich ebenfalls zwischen 420'000 und 500'000 Franken. Mittelfristig ist die Anschaffung von Rüstwagen in vier Gemeinden geplant. Im weitern fallen unter die beitragsberechtigten Fahrzeuge auch die sog. Personen- und Kleinmaterial- Transporte sowie die Atemschutzfahr
2
zeuge, welche auf einem Bus-Chassis aufbauen, allradgetrieben sind und ein Gesamtgewicht bis 3.5 Tonnen aufweisen. Die Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge belaufen sich auf 90'000 bis 150'000 Franken. In der nächsten Jahren ist der Ankauf solcher Transporter - je nach Bedürfnis - in weitern Gemeinden zu erwarten. Subventionsberechtigt soll nach der vorgesehenen Neuregelung die Anschaffung der vorerwähnten Fahrzeuge mit Einschluss der Erst- und Grundausstattung sein.
Die Anschaffung von Übungs- und Einsatzmaterialien, von Schutz- und Arbeitskleidern und sonstigen Hilfsmitteln werden künftig zur Gänze von den Gemeinden finanziert. Das gleiche gilt für weitere Geräte, wie Motorspritzen u.dg. Sämtliche Gemeinden verfügen heute über ein oder mehrere Motorspritzen von verschiedener Leistungskapazität. Sie dienen zur Verstärkung des Wasserdrucks und werden im Regelfall neben der im Tanklöschfahrzeug eingebauten Pumpe eingesetzt. Eine Beschränkung der Subventionen auf Fahrzeuge ermöglicht eine genaue Abgrenzung der Beitragsberechtigung und eine Verwesentlichung der Landesbeiträge auf kostspielige Anschaffungen.
Das Amt für Zivilschutz und Landesversorgung wird den Gemeinden auch weiterhin die Dienste bei der Anschaffung von Materialien und Geräten anbieten, um eine qualitativ gute und einheitliche Ausrüstung der Ortsfeuerwehren sicherzustellen und Mengenrabatte bei Grossaufträgen einhandeln zu können.
LR-Systematik
6
64
640
6
61
617
7
70
705
2
27
273
LGBl-Nummern
1995 / 205
1995 / 204
1995 / 203
1995 / 202
Landtagssitzungen
13. September 1995