Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 58
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Ein­lei­tung
I.Aus­gangs­lage
II.Der Beschluss Nr. 61/95 des gemein­samen EWR- Ausschusses
III.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
IV.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
V.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 61/95 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
 
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Vaduz, 22. August 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 61/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
I.Ausgangslage
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 18. Juli 1995 beschlossen, die Europäische Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in das EWR-Recht zu übernehmen. Es handelt sich hierbei um die Richtlinie 94/67/EG des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 1994, welche am 31. Dezember 1994 für die Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist.
Die EWR-Kommission des Landtages hat an ihrer Sitzung vom 10. Juli 1995 festgestellt, dass die Übernahme dieser Richtlinie in das liechtensteinische Recht der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf. Dementsprechend hat der Vertreter Liechtensteins im Gemeinsamen EWR-Ausschuss an dessen Sitzung vom 18. Juli 1995 einen Vorbehalt angebracht. Aufgrund des liechtensteinischen Vorbehalts gemäss Art. 103 EWRA findet die Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in den EFTA-EWR-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein noch keine Anwendung. Die Richtlinie tritt für alle drei Staaten erst in Kraft, wenn der liechtensteinische Landtag der Richtlinie zugestimmt hat, die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist und dies in Brüssel notifiziert wurde. Das ursprünglich auf den 1. August 1995 geplante Inkrafttreten der Richtlinie ist aufgrund des liechtensteinischen Vorbehalts hinfällig geworden.
Landtagssitzungen
14. September 1995