Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 6
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
1.1All­ge­meines
1.2Die Rechts­lage seit dem 1. Januar 1995
1.3Die Rechts­lage auf­grund der Beschlüsse des EWR-Rates vom 20. Dezember 1994
2.Erläu­te­rungen zu den Regierungsvorlagen
3.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
4.Antrag
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung einiger EWR-Gesetze aus dem Jahre 1992 in Bezug auf das Inkrafttreten
 
1
Vaduz, 1. März 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachfolgenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung einiger EWR-Gesetze aus dem Jahre 1992 zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Im Zuge der Anpassungen des liechtensteinischen Rechts an das EWR-Recht hat der Landtag im Jahre 1992 eine Reihe von "EWR-Gesetzen" erlassen. Dabei ist das Inkrafttreten dieser Erlasse in der Regel vom damals geplanten Inkrafttreten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) abhängig gemacht worden. Die hierfür verwendete Klausel lautet wie folgt (siehe als Beispiel "III." des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes, LGBl. 1992 Nr. 114):
"Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft".
Der Zeitpunkt des damals geplanten Inkrafttretens des EWRA war der 1. Januar 1993.
Einige EWR-Gesetze aus dem Jahre 1992 sind - obwohl sie vom EWRA mehr oder weniger stark beeinflusst worden sind - unabhängig vom Inkrafttreten des EWRA und damit gewissermassen "autonom" in Kraft getreten (wie z.B. das
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Bankengesetz vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 108). Eine zweite Gruppe ist am 1. November 1994 in Kraft getreten (vier Gesetze im Bereich des Konsumentenschutzes). Bei wiederum anderen EWR-Gesetzen aus dem Jahre 1992 ist das Inkrafttreten auf einen bestimmten Tag hin angeordnet worden, und zwar so, dass sie nur dann bzw. nur unter der Bedingung in Kraft treten sollten, dass Liechtenstein zu diesem Zeitpunkt EWRA-Mitgliedstaat sein werde. Die hierfür verwendete Klausel lautet in der Regel wie folgt (siehe als Beispiel Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl. 1993 Nr. 41):
"Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ... treten die Art. 45 bis 54 am 1. Januar 1995 in Kraft".
Der Grund für diese Anordnung eines bedingten Inkrafttretens war ein zweifacher: Zum einen sollten bestimmte EWR-Gesetze aus dem Jahre 1992 nur in Abhängigkeit vom EWRA in Kraft treten. Zum anderen sollten sie nicht schon am 1. Januar 1993, dem damals geplanten Inkrafttreten des EWRA, sondern erst nach dem Ablauf der Übergangsfristen des EWRA in Kraft treten. Dies trifft insbesondere auf die Übergangsfristen zu, die Liechtenstein im Recht der Freien Berufe (Freizügigkeit, Niederlassung und Zugang und Ausübung der Freien Berufe) in Protokoll 15 EWRA ausgehandelt hat. Die Übergangsfristen von Protokoll 15 EWRA, die das Inkrafttreten mehrerer EWR-Gesetze aus dem Jahre 1992 bestimmt haben, weisen eine Dauer von mindestens zwei Jahren auf. Andere Übergangsfristen, die z.T. um ein weiteres Jahr verlängert worden sind, hat Liechtenstein im Bereich der Direktinvestitionen ausgehandelt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 111
1995 / 110
1995 / 108
1995 / 107
1995 / 106
1995 / 105
1995 / 104
Landtagssitzungen
23. März 1995
23. März 1995