Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 63
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Ein­lei­tung
1All­ge­meiner Teil
1.1Ein­lei­tung
1.2Das inter­na­tio­nale Umfeld
1.3Aus­gangs­lage für Liechtenstein
2Das Übereinkommen
2.1Grund­le­gung (Präambel)
2.2Die Bes­tim­mungen des Übe­rein­kom­mens und ihre Aus­wir­kungen auf Liech­tens­tein
2.3Erklä­rungen und Vorbehalte
3Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
4Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979
 
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Vaduz, den 5. September 1995
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 zu unterbreiten.
1.1Einleitung
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im folgenden "Übereinkommen") ist eines von zahlreichen internationalen Vertragswerken, die den Schutz der Menschenrechte zum Ziel haben, befasst sich jedoch ausschliesslich mit der Diskriminierung der Frau. Die Vereinten Nationen haben sich seit ihrer Gründung für die Gleichberechtigung der Frau eingesetzt: Bereits die Charta der Vereinten Nationen erwähnt den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Dieser Grundsatz wurde in zahlreichen Konventionen (u.a. in den zwei UN-Menschenrechtspakten von 1966, aber auch in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte von 1950, LGBl. 1982 Nr. 60) und verschiedenen Erklärungen aufgenommen und bekräftigt. Die darin enthaltenen allgemeinen Diskriminierungsverbote garantieren den Frauen gleichen menschenrechtlichen Schutz wie den Männern. Am 7. November 1967 wurde von der Generalversammlung der UNO einstimmig die "Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau" angenommen. Diese Deklaration gilt als Vorläufer des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Da dieser Text jedoch keinen rechtlich bindenden Charakter hat, fehlte trotz allen politischen Bemühungen auf universeller wie europäischer Ebene ein solcher rechtlich verbindlicher, umfassender Katalog von Verpflichtungen der Staaten zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau und damit zur
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Gleichstellung von Frau und Mann. Die Bedeutung des vorliegenden Übereinkommens liegt denn auch darin, dass durch seine Verabschiedung am 18. Dezember 1979 diese Lücke geschlossen wurde.
Das Übereinkommen befasst sich ausschliesslich mit der Diskriminierung der Frau, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung und mit der Verbesserung der Stellung der Frau in allen Lebensbereichen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu Massnahmen auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet. Das Übereinkommen trat am 3. September 1981 in Kraft. Es gehören ihm heute 139 Vertragsstaaten an.
Liechtenstein hat bei seinem Beitritt zu den Vereinten Nationen im Jahr 1990 den Menschenrechtsbereich als eine seiner Prioritäten deklariert. Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen ist aber auch vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Bemühungen um die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes und der Vierten Weltfrauenkonferenz (Peking, 4. - 15. September 1995) zu sehen, an welcher Liechtenstein verteten ist und im Hinblick auf welche die Vereinten Nationen in verschiedenen Resolutionen zum Beitritt bzw. zur Ratifikation des Übereinkommens aufgerufen haben.
LR-Systematik
0..1
0..10
LGBl-Nummern
1996 / 164
Landtagssitzungen
31. Oktober 1995