Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 66
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Ein­lei­tung
1Ein­lei­tung
2Inhalt des Übe­rein­kom­mens und Ver­gleich mit der Rechts­lage in Liechtenstein
2.1Prä­ambel
2.2Haupt­teil
3Bedeu­tung des Übereinkommens
4Aus­wir­kungen für Liechtenstein
4.1Finan­zi­elle Auswirkungen
4.2Per­so­nelle Auswirkungen
4.3Recht­liche Auswirkungen
5Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
 
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Vaduz, den 26. September 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 zu unterbreiten.
1Einleitung
Die Bemühungen um die Rechte des Kindes gehen bis in die Zwischenkriegszeit zurück. Im Jahre 1924 verabschiedete die Versammlung des Völkerbundes die sogenannte Erklärung von Genf, die den Schutz des Kindes und die Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse zu einem internationalen Thema machte. Auch die neugeschaffene UNO befasste sich schon kurz nach dem Zweiten Weltkrieg mit den Rechten des Kindes und verabschiedete 1948 eine Erklärung, die im wesentlichen auf jener des Völkerbundes beruhte.
Am 20. November 1959 verabschiedete die UNO-Generalversammlung eine Erklärung über die Rechte des Kindes, welche die Grundsätze der Erklärung von Genf erweiterte und unter anderem mit einem ausdrücklichen Diskriminierungsverbot ergänzte. Wie die Erklärung von 1948 ist die Erklärung von 1959 rechtlich nicht bindend und sieht auch keine internationalen Mechanismen vor, welche die praktische Umsetzung der Grundsätze überwachen könnten.
Unterdessen hatte auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die nach der Erfahrung des Zweiten Weltkrieges zum ersten Mal die Grundrechte aller Menschen auf universeller Ebene festschrieb, den Anspruch des Kindes auf speziellen Schutz und auf Fürsorge in Art. 25 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht. Die beiden Men-
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schenrechtspakte von 1966 schufen schliesslich einen für die Vertragsstaaten völkerrechtlich verbindlichen Katalog von Rechten und Freiheiten, die grundsätzlich allen Menschen zukommen. Neben den Rechten, die allen Menschen unabhängig von ihrem Alter zustehen, enthalten die beiden Pakte auch einzelne Bestimmungen, welche der besonderen Schutzbedürftigkeit der Menschenrechte des Kindes Rechnung tragen. Art. 24 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verankert etwa das Recht des Kindes auf Schutzmassnahmen, die seine Rechtsstellung erfordert, sowie das Recht auf einen Namen und auf den Erwerb einer Staatsangehörigkeit. Art. 23 verpflichtet die Vertragsstaaten auf den Schutz der Familie und des Kindes bei Eheauflösung. Der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verweist in seinen Bestimmungen über soziale Sicherheit, Arbeit, angemessenen Lebensstandard, Gesundheit und Bildung auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes und der Familie nach Schutz und Förderung.
Aus Anlass des UNO-Jahres des Kindes 1979 ergriff Polen im Jahre 1978 die Initiative und legte der UNO-Menschenrechtskommission einen Entwurf für ein internationales Übereinkommen über die Rechte des Kindes vor, der nach 10 Jahren schwieriger Verhandlungen mit Resolution 44/25 vom 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und am 26. Januar 1990 zur Unterschrift aufgelegt wurde. Bereits am 2. September 1990 konnte es, nach der zwanzigsten Ratifikation, in Kraft treten. Liechtenstein unterzeichnete das Übereinkommen am 30. September 1990 wie zahlreiche andere Staaten anlässlich des "Weltkindergipfels" in New York.
Nach heutigem Stand haben 176 Staaten das Übereinkommen bereits ratifiziert. Ein solch zügiges Fortschreiten von Ratifikationen und Beitritten ist ungewöhnlich. Die Kinderkonvention ist damit im Hinblick auf die Zahl ihrer Vertragsparteien eines der erfolgreichsten, innerhalb der Vereinten Nationen abgeschlossenen Übereinkommen überhaupt. Von den westlichen Staaten haben heute lediglich die Vereinigten Staaten, die Schweiz und Liechtenstein das Ratifikations- oder Beitrittsverfahren noch nicht abgeschlossen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1996 / 163
Landtagssitzungen
31. Oktober 1995