Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 69
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
1.Das gel­tende Gesetz über Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaften Invest­ment-Trust und Anlagefonds
2.Gründe für eine Revision
II.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
1.Zweck des Gesetzes
2.Die ver­schie­denen Typen von Investmentunternehmen
3.Die Ver­wal­tung von Investmentunternehmen
4.Die Anleger
5.Die Anlagevorschriften
6.Kon­zes­sionen
7.Revi­sion und Aufsicht
8.Steu­er­liche Behandlung
III.Ver­nehm­las­sung und Tätig­keit der Arbeitsgruppe
1.Ver­nehm­las­sung / Arbeitsgruppe
2.Stel­lung­nahme der Regie­rung zum Ver­nehm­las­su­neer2ebnis
3.Ein­zelne Punkte
IV.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
I. Zweck, Begriffs­bes­tim­mungen und Gel­tungs­be­reich
II. Geschäftstä­tig­keit
III. Kon­zes­sionen
IV. Auf­sicht über die Invest­ment­un­ter­nehmen
V. Haf­tung
VI. Ver­fahren und Rechts­mittel
VII. Straf­bes­tim­mungen
VIII. Über­gangs- und Schluss­bes­tim­mungen
V.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
VI.Antrag
Blauer Teil
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) und die Abänderung des Steuergesetzes (Couponsteuer)
 
1
Vaduz, den 26. September 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Erlass eines Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) sowie eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes zu unterbreiten:
1.Das geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften Investment-Trust und Anlagefonds
Das geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Investment-Trust und Anlagefonds, LGB1. 1961 Nr. 1, stammt aus dem Jahre 1960 und enthält bekanntlich nur vier Artikel. Das Gesetz wurde nie revidiert, mithin auch dem Fortschritt der Finanzmärkte und der Entwicklung des Anlagefondsgeschäftes nicht angepasst. Dies gilt sowohl für die seitens der Anleger gewünschten Informationen als auch für die Ausschöpfung der sich den Verwaltungen von Anlagefonds bietenden Möglichkeiten. Somit entspricht dieses Gesetz auch nicht mehr einem modernen Anlagefondsgesetz. Es gibt in Liechtenstein nur einen einzigen aktiven Anlagefonds.
Obwohl es einen Regierungsbeschluss gibt, wonach das geltende Anlagefondsgesetz soweit möglich im Sinne der einschlägigen Richtlinien der EU ausgelegt wird, fehlt ihm jegliche Europatauglichkeit; jedenfalls ist es nicht geeignet, die Gründung von Investmentunternehmen und die Entwicklung dieser Branche in Liechtenstein zu fördern.
LR-Systematik
9
95
951
6
64
640
LGBl-Nummern
1996 / 089
1996 / 088
Landtagssitzungen
30. Oktober 1995