Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 70
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt und Zus­tim­mungs­be­dürf­tig­keit der Richt­linie 94/12/EG
2.1Inhalt der Richt­linie 94/12/EG
2.2Zus­tim­mungs­be­dürf­tig­keit der Richt­linie 94/12/EG
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 62/95 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Kraftfahrzeuge)
 
1
Vaduz, den 3. Oktober 1995
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. September 1995 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel den Beschluss Nr. 62/95 gefasst. Dieser Beschluss betrifft die Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG. Die Richtlinie 94/12/EG ist eine EWRRechtsvorschrift, die Punkt 3 von Kapitel I von Anhang II des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA; LGB1. 1995 Nr. 68; S. 453) betrifft. Der Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995 wird das EWRA dementsprechend in Kapitel I von Anhang II ändern.
Landtagssitzungen
31. Oktober 1995