Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes
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Vaduz, den 3. Oktober 1995
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachfolgenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes, Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes zu unterbreiten.
Art. 36 des Grundverkehrsgesetzes vom 9. Dezember 1992, LGB1. 1993 Nr. 49, hat die Übergangsfristen gemäss Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWRAbkommens, LGB1. 1995 Nr. 68, festgelegt. Danach ist für Immobilieninvestitionen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, d.h. bis zum 1. Januar 1998, und für Direktinvestitionen eine Übergangsfrist von drei Jahren, d.h. bis zum 1. Januar 1996 vorgesehen worden, ohne dass eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen war.
Die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1996 für Direktinvestitionen hat auch ihren Niederschlag in den Art. 31 und 64 des Treuhändergesetzes vom 9. Dezember 1992, LGB1. 1993 Nr. 42, sowie in den Art. 27 und 58 des Patentanwaltsgesetzes vom 9. Dezember 1992, LGB1. 1993 Nr. 43, gefunden.