Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 76
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
1.1All­ge­meines
1.2Das EWRA-Wettbewerbsrecht
1.3Cha­rak­te­ri­sie­rung der Regierungsvorlage
2.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
Art. 4
Art. 7
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
6.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
Art. 1 (Zweck und Geltungsbereich)
Art. 2 (Zuständigkeit)
Art. 3 (Befugnisse)
Art. 4 (Hausdurchsuchung)
Art. 5 (Geld­bussen und Zwangsgelder)
Art. 6 (Ver­fahren und Mithilfe)
Art. 7 (Rechtsmittel)
Art. 8 (Inkrafttreten)
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im europäischen Wirtschaftsraum
 
2
Vaduz, 3. Oktober 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag vom 15. Juni 1992 an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), Nr. 46/1992, festgehalten hat, ist das Wettbewerbsrecht der EG (heute EU), das sich aus sogenanntem Primärrecht (insbesondere die Art. 85 und 86 des EG-Vertrags) und Sekundärrecht (insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 17/62) zusammensetzt, in das EWRA wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar übernommen worden.
Während die Art. 53 bis 65 EWRA nur die Grundsätze bzw. Grundzüge des EWRAWettbewerbsrechts beinhalten, wird seine Durchführung in verschiedenen Protokollen und Anhängen des EWRA getroffen. Diese Protokolle und Anhänge entsprechen dem bzw. übernehmen das EG-Wettbewerbssekundärrecht in das EWRA.
3
Die Übernahme des EG-Wettbewerbssekundärrechts in das EWRA bildete die Grundlage und die Grundvoraussetzung für den sog. "EFTA-Pfeiler" im Europäischen Wirtschaftsraum. Dieser ist gerade im Wettbewerbsrecht das Gegenstück zu den Organisationsstrukturen der EG, an deren Spitze die Europäische Kommission (Kommission der Europäischen Gemeinschaften) als Aufsichts- und Vollzugsbehörde steht. Im "EFTA-Pfeiler" wird diese Funktion von der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) wahrgenommen, deren Entscheidungen und Verfügungen an den EFTA-Gerichtshof weitergezogen werden können.
Im EWR unterliegt die Durchführung der EG- bzw. EWRA-Wettbewerbsregeln sehr komplizierten und subtilen Zuständigkeitsbestimmungen, deren Aufgabe es ist, die Behandlung eines bestimmten Wettbewerbsfalles (wie z.B. Kartelle, Fusionen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen etc.) entweder der Europäischen Kommission oder der ESA zuzuweisen. Hat sich die ESA mit einem bestimmten Wettbewerbsfall zu befassen, findet das Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Anwendung. Dieses Abkommen wird in der Folge als "ESA-Gerichtshof-Abkommen" zitiert. Seine Kundmachung erfolgte im Landesgesetzblatt 1995 Nr. 72.
Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang Protokoll 4 des ESA-Gerichtshof-Abkommens, das Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse sowie über die Zuständigkeiten der ESA auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts festhält. Diese Regelungen entsprechen in weiten Teilen dem EG-Wettbewerbssekundärrecht.
LR-Systematik
0..1
0..11
0..1
0..11
LGBl-Nummern
1995 / 068
1995 / 068
Landtagssitzungen
31. Oktober 1995
31. Oktober 1995