Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
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Vaduz, 3. Oktober 1995
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung zu unterbreiten.
Die Liechtensteinische Invalidenversicherung ist eine selbständige Anstalt, deren Aufgabe vornehmlich darin besteht, die Bevölkerung vor den Folgen der Invalidität zu schützen. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die Finanzierung der gesetzlichen Leistungen erfolgt einerseits durch Beiträge der versicherten Arbeitnehmer und - bei Unselbständigerwerbenden - durch analoge Beiträge der Arbeitgeber. Sie belaufen sich seit 1. Januar 1995 auf je 0,5 % des massgebenden Erwerbseinkommens. Bei Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen die Beiträge 1 % des Einkommens.
Der Staat übernimmt seit 1. Januar 1993 das Defizit der Invalidenversicherung, begrenzt auf 50% der Gesamtausgaben.