Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1995 / 9
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Lösungen in anderen Unter­nehmen / Verwaltungen
3.Vor­schlag für die Landesverwaltung
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
a) Aus­wir­kungen für die Arbeit­nehmer
b) Aus­wir­kungen für den Arbeit­geber
5.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
5.1Grund­sätz­li­ches
5.2Kon­krete Vor­schläge und Anregungen
6.Antrag
7.Geset­zes­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Besoldungsgesetzes (Gewährung von Überbrückungsrenten bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung)
 
1
Vaduz, 7. März 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Besoldungsgesetzes (Gewährung von Überbrückungsrenten bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Während in Zeiten der Hochkonjunktur die Frage der Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus im Vordergrund stand, werden heute im Gegensatz dazu vermehrt Möglichkeiten eines vorzeitigen Altersrücktritts diskutiert. Die Gründe dafür sind hauptsächlich folgende:
Die Anforderungen an die Berufstätigen sind in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Neue Technologien und Organisationsformen zwingen zu immer grösserer Lernbereitschaft und Flexibilität.
Der vorzeitige Altersrücktritt kann im Hinblick auf die Verringerung der Arbeitslosigkeit betriebs- und volkswirtschaftlich von Nutzen sein, indem Arbeitsstellen früher als sonst üblich für jüngere Bewerber frei werden.
Die Reorganisation in den Amtsstellen - insbesondere die Einführung von EDV und modernen Management-Modellen - kann so mit jüngeren Mitarbeitern in Angriff genommen werden. Damit wirken diejenigen Personen bei der
2
Verbesserung der Organisationsstrukturen mit, die mit diesen Strukturen dann auch arbeiten müssen.
Etwas anders präsentiert sich die Ausgangslage für die Lehrerinnen und Lehrer. Demnach lassen sich immer mehr Lehrerinnen und Lehrer vorzeitig pensionieren, weil sie sich den hohen Anforderungen ihres Berufes emotional, körperlich und geistig nicht mehr gewachsen fühlen. Laut einer Erhebung in der Schweiz haben allein im Kanton Bern in den vergangenen fünf Jahren über 300 Pädagogen den Schuldienst vor der Erreichung der Altersgrenze quittiert. Gesamtschweizerisch treten jährlich rund 200 Lehrpersonen frühzeitig in den Ruhestand. Untersuchungen zufolge leidet rund ein Fünftel der Lehrerinnen und Lehrer unter dem sogenannten Burnout-Syndrom, dem Gefühl, ausgebrannt zu sein. Die frühzeitige Pensionierung steht deshalb auch in Lehrerkreisen vermehrt zur Diskussion.
Die Gestaltung der Freizeit nimmt heute in unserer Gesellschaft einen wesentlich höheren Stellenwert ein als in der Vergangenheit. Früher aus dem Berufsleben ausscheidende Personen können sich auf einen längeren Ruhestand einstellen und erhalten damit mehr Freiraum für ihre persönlichen Interessen.
Wenn älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, bereits vor Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze in den Ruhestand zu treten, und damit in der Regel neue Arbeitsplätze für junge Arbeitskräfte geschaffen werden, dann profitieren sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer solchen Lösung:
Ältere Arbeitskräfte können unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation den Zeitpunkt ihres Rücktritts ab einem bestimmten Alter selber bestimmen.
Jungen Arbeitskräften können damit attraktive Stellen angeboten werden, auf die sie unter Umständen sonst sehr lange warten müssten.
Arbeitgeber können diese Stellen mit jungen Arbeitskräften besetzen. Weil junge Arbeitskräfte vor allem in den Anfangsjahren in der Regel eine gerin-
3
gere Besoldung erhalten als ältere, erfahrene Mitarbeiter, die wenige Jahre vor der Pensionierung stehen, sind mit dem vorliegenden Modell trotz Ausrichtung einer Überbrückungsrente finanzielle Einsparungen für den Arbeitgeber verbunden.
Mit Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 1989 Nr. 7, wurde für die Versicherten der flexible Altersrücktritt ermöglicht. Gemäss Art. 30 des Gesetzes können die weiblichen Versicherten zwischen dem vollendeten 57. und 62. Altersjahr, die männlichen Versicherten zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr den Zeitpunkt der Pensionierung frei wählen. Hat ein Versicherter im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung 45 oder mehr Versicherungsjahre vollendet, wird die Alterspension ungekürzt ausgerichtet. Sind im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung weniger als 45 Versicherungsjahre vollendet, wird die Alterspension gekürzt. Die Kürzung beträgt pro Jahr des vorzeitigen Altersrücktritts zwei Prozent der versicherten Besoldung, höchstens aber fünf Prozent der Pension, auf welche der Versicherte Anspruch hat. Bei besonderen Verhältnissen kann die Regierung die Kürzung der Alterspension mildern oder aufheben. Wichtig ist noch der Hinweis, dass die einmal festgesetzt flexible Alterspension lebenslänglich in dieser Höhe ausgerichtet wird.
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kennt den flexiblen Altersrücktritt derzeit noch nicht. Deshalb ist die vorzeitige Pensionierung für die Betroffenen heute mit erheblichen finanziellen Einbussen verbunden. Während des Zeitraums bis zum ordentlichen Altersrücktritt fehlen den vorzeitig in Pension gegangenen Personen einerseits die Leistungen der AHV, andererseits haben sie im Hinblick auf die Erhaltung der vollen AHV-Leistung bis zum ordentlichen Altersrücktritt weiterhin die AHV-Beiträge zu entrichten.
LR-Systematik
1
17
174
LGBl-Nummern
1995 / 207
Landtagssitzungen
13. September 1995
03. Mai 1995
03. Mai 1995