Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 101
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
1.1Anlass der Regierungsvorlage
1.2Ände­rung des Warenverkehrsfähigkeitsgesetzes
2.Völ­ker­recht­liche Vorgaben
2.1Richt­linie 92/59/EWG
2.2Richt­linie 83/189/EWG
2.3Tam­pere-Konvention
2.4 Anhang H der Stock­holmer Konvention
2.5 Übe­rein­kommen über tech­ni­sche Handelshemmnisse
2.6Beschluss 93/465/EWG
3.Ver­nehm­las­sung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
6.Antrag
7.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
Zu Art. 1 Ein­lei­tungs­satz, Bst. c, d, e und f:
Art. 1a (Sach­li­cher Geltungsbereich):
Art. 2 Bst. i und k (Begriffsbestimmungen):
Art. 4a (All­ge­meine Sicherheitsanforderung):
Art. 4b (Beur­tei­lung der all­ge­meinen Sicherheit):
Art. 4c (Pflichten des Herstellers):
Art. 4d (Pflichten des Händlers):
Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 (Marktüberwachung):
Art. 5a (Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung):
Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l, m, n und o:
Art. 7a (Warnhinweise):
Art. 7b (Har­mo­ni­sie­rung tech­ni­scher Vor­schriften und Normen):
Art. 8 Abs. 2 und 3:
8.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren
 
1
Vaduz, 24. September 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren zu unterbreiten.
1.1Anlass der Regierungsvorlage
Mit der Regierungsvorlage zu einer Änderung des Gesetzes vom 22. März über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94 (Beilage 1; i.d.F. mit "Warenverkehrsfähigkeitsgesetz" abgekürzt), sollen die folgenden beiden Richtlinien umgesetzt und folgender Beschluss durchgeführt werden:
Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (Beilage 2; EWR-Rechtssammlung: Anh. II -Kap. XIX - 3a.01; i.d.F. mit "Richtlinie 92/59/EWG" abgekürzt);
Umsetzung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Beilage 3; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01; i.d.F. mit "Richtlinie 83/189/EWG" abgekürzt);
2
Durchführung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Beilage 4; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX -3d.01; i.d.F. mit "Beschluss 93/465/EWG" abgekürzt).
Diese drei Rechtsakte werden in Kapitel XIX von Anhang II des EWR-Abkommens aufgeführt (Anhang II des EWR-Abkommens: Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung; Kapitel XIX: Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse). Ihnen gemeinsam ist, dass sie dem gleichen Ziel verpflichtet sind: Alle drei Rechtsakte dienen dem Freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum und insofern der der "Verkehrsfähigkeit von Waren". Dieser Umstand ist der Grund für die Entscheidung der Regierung, die Rechte und Pflichten aus diesen drei Rechtsakten in das Warenverkehrsfähigkeitsgesetz aufzunehmen.
LR-Systematik
9
94
947
LGBl-Nummern
1997 / 153
Landtagssitzungen
19. Juni 1997
16. April 1997