Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 43/96 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Jugendarbeitsschutz)
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Vaduz, 8. Oktober 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 43/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 28. Juni 1996 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Richtlinie 94/33/EG ist am 20. August 1994 für die Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten.
Die EWR-Kommission des Landtages hat an ihrer Sitzung vom 26. Juni 1996 befunden, dass der Beschluss Nr. 43/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf. Dementsprechend hat der Vertreter Liechtensteins im Gemeinsamen EWR-Ausschuss an dessen Sitzung vorn 28. Juni 1996 einen Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens angebracht. Aufgrund dieses Vorbehaltes findet die Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz in den EFTA-EWR-Staaten Island, Norwegen und
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Liechtenstein noch keine Anwendung. Sie tritt in diesen drei Staaten nach dem Eintreffen der entsprechenden Notifikationen in Kraft (Art. 103 Abs. 2 des EWR-Abkommens).