Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Europäische Übereinkommen zum Schutz des Archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992
1
Vaduz, den 19. Februar 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 zu unterbreiten.
Das (revidierte) Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes stellt zusammen mit dem Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen Erbes Europas das wichtigste Abkommen des Europarates für die Erhaltung und den Schutz der historischen Baudenkmäler, Stätten, Baugruppen und der archäologischen Fundorte dar. Es berücksichtigt die neuen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse und Technologien und legt grosses Gewicht auf die Information der Öffentlichkeit und den zwischenstaatlichen Wissensaustausch. Liechtenstein hat sowohl das frühere, nunmehr revidierte Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über den Schutz des archäologischen Kulturgutes
1 (LGBl. 1976 Nr. 18) als auch das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (LGBl. 1988 Nr. 20) ratifiziert. Ausserdem ist Liechtenstein Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens vom 19. Dezember 1954 (LGBl. 1979 Nr. 38).
2
Das revidierte Übereinkommen ist am 25. Mai 1995 in Kraft getreten. Bisherige Vertragsparteien sind Bulgarien, Finnland, Frankreich, Malta, Norwegen und Ungarn. Eine grosse Zahl der Mitgliedstaaten des Europarates, darunter die Schweiz, haben das Übereinkommen unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch Liechtenstein erfolgt gemäss Regierungsbeschluss in Kürze.
| |
1 | Im Landesgesetzblatt 1976 Nr. 18 wurde gemäss damaliger inoffizieller Übersetzung der deutschsprachigen Länder für de Ausdruck "patrimoine ardieologique" etwas irreführend der Ausdruck "archäologisches Kulturgut" gewählt. Dem französischen Ausdruck, wie er auch in der vorliegenden (revidierten) Fassung des Übereinkommens verwendet wird, entspricht besser die heute übliche deutsche Übersetzung "archäologisches Erbe". |
| |