Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 2/96 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Kreditinstitute , Versicherung)
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Vaduz, de 19. Februar 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 2/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten:
In seiner Sitzung vom 26. Januar 1996 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 2/96 gefasst. Dieser Beschluss betrifft die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 83/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen.
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An dieser Sitzung hat die Regierung gegen den Beschluss Nr. 2/96 und damit gegen die Übernahme der Richtlinie 95/26 einen Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt. Auf die Hintergründe des in Art. 103 EWRA verankerten Verfahrens, auf dessen Grundlage die Übernahme von Richtlinien und anderen EG-Rechtsakten der Zustimmung sowohl des Landtages als auch des Volkes unterworfen werden kann, ist die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 45/1995 bereits ausführlich eingegangen.
Nach Massgabe seines ersten Artikels wird der Beschluss Nr. 2/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses den Anhang IX EWRA (Finanzdienstleistungen) ändern beziehungsweise ergänzen, indem unter den Nummern 2, 7a, 11, 15, 16, 30 und 30b jeweils ein neuer Gedankenstrich hinzugefügt wird.