Bericht und Antrag
Betreffend das Gesetz ueber das internationale Privatrecht sowie Abänderungen des Personen- und Gesellschftsrechts
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Vaduz, 5. Juli 1996
der Landtagskommission zur Beratung der Gesetzesvorlage betreffend das Gesetz über das internationale Privatrecht
Anlässlich der ersten Lesung des Berichtes und Antrages Nr. 106/1992 der Regierung an den Landtag zum Gesetz über das internationale Privatrecht am 23.2.1994 wurde vom Landtag beschlossen, zur Detailberatung dieser Gesetzesvorlage eine Landtagskommission zu bestellen. Diese wurde in folgender Besetzung bestellt:
Abgeordneter Dr. Peter Wolff,Vorsitz
Abgeordneter Oswald Kranz
Abgeordneter Dr. Gabriel Marxer
Abgeordneter Dr. Guido Meier
Abgeordneter lic.oec. Karlheinz Ospelt
Diese Kommission hat die Gesetzesvorlage der Regierung in 18 Sitzungen in Anwesenheit von Herrn Regierungschef Dr. Mario Frick und der von der Regierung als Sachbearbeiterin und Schriftführerin der Kommission zur Verfügung gestellten Frau lic.iur. Ursula Batliner beraten.
Wie vom Landtag anlässlich der Eintretensdebatte und der ersten Lesung bereits angeregt, wurden auch die international privatrechtlichen Bestimmungen des PGR in die Beratungen miteinbezogen und wird dem Landtag daher mit diesem Kommissionsbericht nicht nur eine teilweise abgeänderte Vorlage des Gesetzes über das internationale Privatrecht, sondern auch eine Vorlage zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes hinsichtlich der gesellschaftsrechtlich relevanten bisherigen international privatrechtlichen PGR-Bestimmungen vorgelegt. Die Kommission hat sich dabei dafür entschieden, die für wünschbar erkannten Rechtsänderungen im Rahmen der bisherigen
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PGR-Bestimmungen mit Ergänzung einiger zusätzlicher Artikel vorzunehmen, statt diese gesellschaftsrechtliche Materie in das IPR-Gesetz selbst einzufügen.
Nachdem die Kommission zunächst in 12 Sitzungen vom 28.4.1994 bis 28.6.1995 die gesamte Materie durchberaten hatte und erste Entwürfe für ein abgeändertes IPR-Gesetz und die vorgesehenen PGR-Änderungen verabschiedet hatte, wurden diese Entwürfe nochmals dem von der Regierung bei Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes beigezogenen Generalanwalt des österreichischen Bundesjustizministeriums i.R. Dr. Alfred Duchek sowie den liechtensteinischen Gerichten und betroffenen Interessensverbänden zur Stellungnahme zugestellt. Diese Stellungnahmen gingen im Laufe des zweiten Halbjahres 1995 ein und beriet die Kommission dann ihre ersten Gesetzesentwürfe anhand dieser Stellungnahmen nochmals in 6 weiteren Sitzungen vom 18.1. bis 5.7.1996. Die Gründe für die vorgenommenen Änderungen bzw. dafür, dass verschiedene angeregte Änderungen nicht vorgenommen wurden, werden bei den einzelnen Artikeln dargelegt.
Den grundsätzlichen Erwägungen im Bericht und Antrag der Regierung vom 27.10.1992 kann sich die Kommission im Wesentlichen anschliessen, weshalb Ausführungen hierzu nicht erfolgen. Die Kommission schloss sich nach eingehender Diskussion auch der Auffassung der Regierung an, dass das österreichische internationale Privatrecht als Rezeptionsgrundlage heranzuziehen ist. Soweit trotzdem in Einzelfällen Abweichungen von dieser Rezeptionsgrundlage erfolgten, wird dies bei den entsprechenden Artikeln erwähnt.
Hinsichtlich der von der Regierungsvorlage nicht berührten gesellschaftsrechtlich relevanten IPR-Bestimmungen im PGR hat sich die Kommission entschlossen, dem Landtag die Einführung des Inkorporationsprinzips vorzuschlagen mit entsprechender Abänderung der Artikel 232 ff PGR. Näheres dazu ebenfalls bei den entsprechenden Artikeln.
Nachstehend werden diejenigen Artikel näher erörtert, zu denen die Kommission Änderungen vorschlägt oder bei denen sie Änderungen diskutiert hat, schliesslich aber die Beibehaltung der Regierungsvorlage oder des geltenden Rechts (soweit sie in der Regierungsvorlage nicht enthalten waren) vorgezogen hat.
Artikel 1
Es wird die geänderte Überschrift "Grundsatz des internationalen Privatrechts" gewählt, da der Titel "Grundsatz der stärksten Beziehung" unrichtig erscheint, nachdem nur subsidiär an die stärkste Beziehung angeknüpft wird.