Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 18
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Anfrage der Bri­ti­schen Bot­schaft in Bern
3.Aus­wir­kungen der Aus­deh­nung des Anwen­dungs­be­reichs für Liechtenstein
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die von Grossbritannien abhängigen Gebiete
 
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Vaduz, den 27. Februar 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich hiermit, dem Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die von Grossbritannien abhängigen Gebiete zu unterbreiten.
1.Einleitung
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen (im folgenden "Übereinkommen") wurde am 13. Dezember 1957 in Paris abgeschlossen und trat für Liechtenstein am 26. Januar 1970 in Kraft (LGBl. 1970 Nr. 29). Das Übereinkommen umfasst die international üblichen Grundsätze des Auslieferungsrechts, insbesondere das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit der erfolgten Tat, den Ausschluss der Auslieferung wegen politischer, militärischer oder fiskalischer Strafsachen, die Nicht-Auslieferung eigener Staatsangehöriger, den Ausschluss der Auslieferung im Falle der Verjährung der erfolgten Tat und die Spezialität der Auslieferung.
Zum Übereinkommen wurden ausserdem zwei Zusatzprotokolle (Nr. 86 und Nr. 98 in der Liste der Europaratsübereinkommen) abgeschlossen, von welchen das erste den Bereich der Verstösse gegen das Humanitäre Völkerrecht behandelt und den Grundsatz des ne bis in idem festschreibt, während das zweite die Möglichkeit schafft, den Anwendungsbereich der ak7essorischen Auslieferungen auf Widerhandlungen auszudehnen, die nur mit Geldstrafe bedroht sind. Ausserdem verpflichtet es die Vertragsstaaten zur Auslieferung wegen fiskalrechtlich strafbarer Handlungen und erlaubt die Verweigerung einer Auslieferung, wenn das Abwesenheitsurteil in einem Verfahren mit ungenügenden Verteidigungsrechten ergangen ist oder die strafbare Handlung durch eine
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Amnestie gedeckt ist. Liechtenstein ist nicht Vertragspartei dieser beiden Zusatzprotokolle.
Eine erste Ausdehnung des Übereinkommens erfolgte bereits mit Notenwechsel zwischen der liechtensteinischen und der niederländischen Botschaft in Bern vom 30. Ami/29. September 1993. Damit wurde die Anwendung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit Art. 27 Ziff 4 durch Notenaustausch auf die niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt. Dieses Vorgehen wurde von der Regierung mit Regierungsbeschluss 3600/21/93 vom 21. September 1993 genehmigt. Dieser Notenaustausch ist in LGBl. 1995 Nr. 224 publiziert.
LR-Systematik
0..3
0..35
0..35.3
LGBl-Nummern
1997 / 062
Landtagssitzungen
02. Mai 1996