Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 25
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Übereinkommens
2.1Anwen­dungs­be­reich
2.2Die zen­trale Behörde (Teil t Art. 2 - 6)
2.3Aner­ken­nung und Voll­streckung (Teil II, Art. 7 - 12)
2.4Die vier vom Übe­rein­kommen erfassten Fallgruppen
2.5Besuchs­recht
2.6Wei­tere Bes­tim­mungen (Teil DT, Art. 13 - 16)
2.7Vor­be­halte (Teil IV, Art. 17 - 18)
2.8Andere Übe­rein­künfte (Teil V, Art. 19 - 20)
2.9Schluss­bes­tim­mungen (Teil VI, Art. 21 - 30)
3.Aus­wir­kungen auf das Fürs­tentum Liechtenstein
3.1Gesetz­ge­be­ri­sche Massnahmen
3.2Die zen­trale Behörde in Liechtenstein
3.3Vor­be­halte Liechtensteins
3.4Erklä­rung Liechtensteins
3.5Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.Gesetz zur Durch­füh­rung des Übereinkommens
4.1Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
4.2Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentunis Liechtenstein
betreffend das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts und zur Schafffung eines Gesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
 
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Vaduz, den 27. Februar 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts und zur Schaffung eines Gesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts zu unterbreiten.
1.Einleitung
Auch in Liechtenstein gibt es je länger je mehr eine grosse Zahl von Ehen, die in bezug auf die Staatsangehörigkeit der beiden Ehepartner als gemischt zu bezeichnen sind. Bei der Auflösung solcher Ehen oder sogar noch vor der Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens kann es vorkommen, dass für ein Kind keine Unterhaltsbeiträge bezahlt werden, dass demjenigen Elternteil, der kein Sorgerecht über das Kind hat, persönliche Kontakte verweigert werden, dass ein Elternteil ohne Einverständnis des anderen ein Kind ins Ausland entführt, oder, was letztlich zum gleichen Ergebnis führt, dieses nach Ablauf der eingeräumten Besuchszeit dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zurückgegeben wird. Die Freizügigkeit im Personenverkehr, die Lockerung der Grenzkontrollen und die ausgezeichneten internationalen Verkehrsverbindungen erleichtern eine solche Handlungsweise.
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Da es keine Rechtsmittel und Sanktionen gibt, und die Kosten und Schwierigkeiten eines Verfahrens im Ausland dazu kommen, kann der betroffene Elternteil oft die notwendigen Massnahmen nicht ergreifen, um die Interessen des Kindes zu wahren. Weil darüber hinaus Kindesentführungen oft über Staatsgrenzen hinweg erfolgen, kann ihnen nur mit Hilfe internationaler Vereinbarungen begegnet werden. Um Kinder vor solchen unrechtmässigen Ortsveränderungen zu bewahren, ist im Rahmen des Europarats das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Fürsorgerechtskonvention) abgeschlossen worden. Dieses Übereinkommen erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen innerhalb der europäischen Staaten und die Durchsetzung von Fürsorgeentscheidungen nach unrechtmässiger Zurückhaltung von Minderjährigen.
Liechtenstein hat das Übereinkommen am 20. Mai 1980 unterzeichnet. Es ist am 1. September 1983 in Kraft getreten, nachdem es von drei Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert worden war. Bis anhin wurde /es von 19 Staaten ratifiziert, darunter von der Schweiz und von Österreich.
Das Übereinkommen soll im Hinblick darauf dass die meisten Bestimmungen unmittelbar anzuwenden sind, generell in die liechtensteinische Rechtsordnung transformiert werden. Art. 2 und 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a bedürfen jedoch einer Ergänzung in der innerstaatlichen Rechtsordnung. Die Regierung unterbreitet daher dem Landtag mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die entsprechende Regierungsvorlage. Das Durchführungsgesetz zu den oben genannten Artikeln soll zugleich mit dem Übereinkommen in Kraft treten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1997 / 024
Landtagssitzungen
30. Oktober 1996
30. Oktober 1996
02. Mai 1996