Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 31
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
1.1Aus­gangs­lage
1.2Gründe für den Abschluss eines Zusatzabkommens
1.3Vor­ver­fahren
2.Inhalt des Zusatzabkommens
2.1All­qe­meine Übersicht
2.2Detail­lierte Erläu­te­rung der ein­zelnen Bestimmungen
3.Finan­zi­elle Aus­wir­kungen des Zusatzabkommens
4.Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG)
4.1Auf­he­bung von Art. 64ter Abs. 2 AHVG
4.2Über­gangs­bes­tim­mungen
5.Finan­zi­elle Aus­wir­kungen der Abän­de­rung des AHVG
6.Antrag
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit und betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zusammenhang mit dem Zusatzabkommen
 
3
Vaduz, 26. März 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung im Zusammenhang mit dem Zusatzabkommen zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Sozialversicherungsabkommen betreffen in erster Linie jene Versicherten, die im anderen Vertragsstaat Versicherungszeiten erworben haben und werden im wesentlichen von folgenden Grundsätzen geprägt:
Gleichbehandlung der Angehörigen der Vertragsstaaten;
Aufrechterhaltung der erworbenen oder in Entstehung begriffenen Rechte (Anwartschaften);
Uneingeschränkte Zahlung der auf Beiträgen beruhenden Versicherungsleistungen zumindest nach dem Gebiet des Vertragspartners;
Koordination der Unterstellungsbestimmungen sowie Koordination der Leistungsbestimmungen für Versicherungsfälle, von denen beide Vertragsstaaten betroffen sind.
4
Üblicherweise führt der Abschluss von Sozialversicherungsabkommen zwar zur Koordinierung, nicht aber zur Angleichung (bzw. rechtstechnisch "Harmonisierung") der nationalen Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten.
Was die zwischenstaatlichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit anbelangt, so besteht zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereits seit dem Abkommen vom 31. Dezember 1932 eine Regelung über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, und zwar in bezug auf die Unfallversicherung.
Nach der Einführung der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Jahre 1954, die bekanntlich in enger Anlehnung an die im Jahre 1948 in der Schweiz eingeführte Alters- und Hinterlassenenversicherung entstanden ist, wurde 1954 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine umfassende Abkommensregelung über die Rechtsstellung jener Versicherten vereinbart, die im anderen Vertragsstaat Ansprüche in bezug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwerben; bei Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 wurde dieses Abkommen auch auf die IV ausgedehnt.
In bezug auf die Familienzulagen wurde durch ein Abkommen vom 26. Februar 1969 ebenfalls eine bilaterale Regelung geschaffen, die neben der Gleichbehandlung in erster Linie die Leistungspflicht der beiden Vertragsstaaten bei Fällen von Anspruchskonkurrenz geregelt hat.
Diese drei Abkommen (über die Unfallversicherung, die AHV/IV und die Familienzulagen) wurden zwischenzeitlich durch das am 1. Mai 1990 in Kraft getretene Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit ersetzt (LGBI. 1990 Nr. 27). Dem geltenden Abkommen über Soziale Sicherheit war im wesentlichen die Zielsetzung zugrundegelegt, die bestehenden drei Abkommen in einem einzigen Instrument zu konsolidieren. Zusätzlich wurde in diesem Abkommen vom 8. März 1989 auch eine Regelung betreffend die Krankenversicherung, u.z. eine sog. Übertrittsregelung (von der Krankenversicherung des einen Vertragsstaates in die Krankenversicherung des anderen Vertragsstaates) vorgesehen.
Das nun vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit betrifft hauptsächlich die bilateralen Regelungen über die Leistungsansprüche von Versicherten mit zwischenstaatlicher Versicherungskarriere an die Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung der beiden Vertragsstaaten.
LR-Systematik
0..8
0..83
0..83.1
8
83
831
LGBl-Nummern
1997 / 009
1996 / 114
Landtagssitzungen
23. Mai 1996
02. Mai 1996
02. Mai 1996