Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 39
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Erläu­te­rungen
Zu Art. 16 (Regierung):
Zu Art. 17 Abs. 1 (Liech­tens­tei­ni­sche Akkreditierungsstelle):
Zu Art. 17 Abs. 3 (Liech­tens­tei­ni­sche Akkreditierungsstelle):
zu Art. 19 Abs. 1 (Liech­tens­tei­ni­sche Notifizierungsstelle):
3.Ände­rungs­vor­schläge
4.Antrag
5.Über­ar­bei­tete Regireungsvorlage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über Akkreditierung und Notifizierung aufgeworfenen Fragen
 
1
Vaduz, 4. April 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung des Gesetzes über Akkreditierung und Notifizierung in der Landtagssitzung vom 20./21. März 1996 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 20./21. März 1996 hat der Landtag die Regierungsvorlage zu einem Gesetz über Akkreditierung und Notifizierung in erster Lesung beraten (siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 27. Februar 1996 zur Schaffung eines Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung, Nr. 20/1996). Bei dieser ersten Lesung sind Fragen insbesondere zu Art. 16 und 17 der Regierungsvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, wie folgt beantwortet:
LR-Systematik
9
94
941
LGBl-Nummern
1996 / 082
Landtagssitzungen
02. Mai 1996