Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 42
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Ein­lei­tung
Erör­te­rung der Anre­gungen und Anträge zu den Ein­zelnen Artikeln
Zu Art. 1 (Zweck)
Zu Art. 2 (Grundsatz)
Zu Art. 3 (Pflichten für das Gemeinwesen)
Titel vor Art. 5 (Schutz der natür­li­chen Vielfalt)
Zu Art. 5 (Land­schaften, Lebens­räume, Arten und Objekte)
Zu Art. 6 (Beson­ders schüt­zens­werte Lebensräume)
Zu Art. 8 (Öko­lo­gi­sche Ausgleichsflächen)
Zu Art. 9 (Inventar)
Zu Art. 10 (Natur- und Landschaftsschutzkonzept)
Zu Art. 12 (Eingriffe)
Art. 13 (Verbot von Eingriffen)
Art. 14 (Ersatz­mass­nahmen bei Eingriffen1
Zu Art. 15 (Land­schafts­pfle­ge­ri­sche Begleit­pläne bei Eingriffen)
Zu Art. 16 (Ein­griffe in Feucht­ge­biete, Mager- und Trockenstandorte)
Titel vor Art. 17: Unter­schutz­s­tel­lung beson­ders schüt­zens­werter Gebiete und Naturdenkmäler
Zu Art. 17 (Unterschutzstellung)
Zu Art. 18 (Landschaftsschutzgebiete)
Zu Art. 19 {Naturschutzgebiete)
Zu Art. 22 (Magerwiesen)
Zu Art. 23 (Ruhezonen)
Zu Art. 28 (Schutz der beson­ders geschützten Pflanzen- und Tierarten)
Zu Art. 29 (Aus­kunfts­pflicht und Herkunftsnachweis)
Zu Art. 30 (Regierung)
Zu Art. 32 (Naturschutzkommission)
Zu Art. 34 (Naturwacht)
Zu Art. 43 (Vor­sorg­liche Massnahmen)
Zu Art. 49 (Vergehens
Zu Art. 50 (Übertretung)
Zu Art. 54 (Wei­ter­gel­tung bis­he­rigen Rechts
Abge­än­derte Regierungsvorlage,
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage aufgeworfenen Fragen zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
 
1
Vaduz, 23. April 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 13. September 1995 wurden anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (Nr. 49/1995) Fragen aufgeworfen und Abänderungsvorschläge unterbreitet. Die Regierung hat sich zwischenzeitlich mit den aufgeworfenen Fragen und Abänderungsvorschlägen auseinandergesetzt und unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme. Die gegenüber dem Bericht und Antrag (Nr. 49/1995) geänderten Stellen sind in der Vorlage des Gesetzestextes unterstrichen.
Zu Art. 1 (Zweck)
Es wird die Anregung gemacht, eine Formulierung zu wählen, aus der hervorgeht, dass das Gesetz auf der gesamten Landesfläche Anwendung finden soll.
2
Die Regierung erachtet diesen Vorschlag als zweckmässig und schlägt folgende Ergänzung vor: "Dieses Gesetz soll auf der gesamten Landesfläche ...".
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1996 / 117
Landtagssitzungen
23. Mai 1996
23. Mai 1996