Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über die Abänderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertrags Recht)
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Vaduz, 29. April 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu unterbreiten.
Im EWR-Arbeitsrecht haben sich seit der Unterzeichnung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, zahlreiche und bedeutsame Änderungen ergeben. Unter dem Begriff "EWR-Arbeitsrecht" werden in diesem Bericht und Antrag die in den Punkten 22.01 bis 26.01 von Anhang XVIII des EWRA aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften (Richtlinien) verstanden, und zwar so, wie sie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausgelegt worden sind.
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Die Fortentwicklung des EWR-Arbeitsrechts betrifft insbesondere die drei Richtlinien 91/533/EWG, 77/187/EWG und 92/56/EWG, deren Text diesem Bericht und Antrag beiliegt (Beilagen 1, 2 und 3). Diese drei Richtlinien betreffen die folgenden drei Regelungsbereiche:
Richtlinie 91/533/EWG: Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen;
Richtlinie 77/187/EWG: Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen;
Richtlinie 92/56/EWG: Massenentlassungen.
Die drei genannten Richtlinien haben nach Auffassung der Regierung zur Folge, dass das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) im Kapitel über das Einzelarbeitsvertragsrecht (§ 1173a) zu ändern ist. Nach Auffassung der Regierung sind insbesondere die Regelungen, die im Jahre 1992 in den Artikeln 43 und 59a ff von § 1173a ABGB getroffen worden sind (Landesgesetzblätter 1992 Nr. 83 und 1993 Nr. 47; Beilagen 4 und 5), der Fortentwicklung des EWR-Arbeitsrechts anzupassen.