Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 51
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
3.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die betrieb­liche Personalvorsorge
4.Antrag
Regie­rungs­vor­lage 1
Regie­rungs­vor­lage 2
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Fragen anlässlich der ersten Lesung zur Abänderung der Gesetze über die Arbeitslosenversicherung und die betriebliche Personalvorsorge
 
1
Vaduz, 30. April 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung zur Abänderung der Gesetze über die Arbeitslosenversicherung und die betriebliche Personalvorsorge in der Landtagssitzung vom 20./21. März 1996 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung bildete die angemessene Mindesthöhe des Garantiefonds für die Arbeitslosenkasse den Kernpunkt der Diskussionen. In Kapitel 2 wird ausführlich dargelegt, welche Modelle für die Berechnung des Mindestfondsbestandes der Arbeitslosenkasse geprüft wurden und mit welchen Auswirkungen bei der Anwendung zu rechnen ist. Grundsätzlich wurden die Bemühungen der Regierung anerkannt, durch die Einführung von Bedingungen für die Ausrichtung eines Landesbeitrages an die Arbeitslosenversicherung den Staatshaushalt zu entlasten und trotzdem der sozialen Sicherheit gebührend Rechnung zu tragen.
In der ersten Lesung des Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betriebliche Personalvorsorge wurden keine Aenderungswünsche angebracht.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1996 / 112
1996 / 111
Landtagssitzungen
22. Mai 1996
22. Mai 1996