Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 53
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
1.All­ge­meines
2.Bericht und Antrag Nr. 77/1995
3.Situa­ti­ons­ana­lyse
2.Vor­schläge
1.Teil-Verfahrenshilfen
2.Kosten der Ver­fah­rens­helfer (Art. 26 Abs. 4 RAG)
3.Nach­zah­lung
3.Lan­des­ver­wal­tungs­pflege
4.Straf­pro­zess­ord­nung
5.Finan­zi­elle Folgen
6.Antrag
7.Regie­rungs­vor­lage
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung der Zivilprozessordnung und des Rechtsanwaltsgesetzes (Verfahrenshilfe)
 
1
Vaduz, 7. Mai 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung der Zivilprozessordnung und des Rechtsanwaltsgesetzes (Verfahrenshilfe) zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Mit Gesetz vom 20. Dezember 1993 über die Abänderung der Zivilprozessordnung wurde der 7. Titel "Verfahrenshilfe" neu geregelt. Als Rezeptionsvorlage dienten die entsprechenden Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung. Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 65/1992 wurde zu den finanziellen Auswirkungen ausgeführt, dass die österreichischen Verhältnisse durchaus auf die liechtensteinischen übertragen werden können. Dies insbesondere deshalb, weil die Rechtslage in den in Betracht kommenden Bereichen des Verfahrensrechts und der Rechtsanwaltskosten durchaus vergleichbar seien.
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Diese Aussage stimmte aber nach der Behandlung der Vorlage durch den Landtag nur noch bedingt, da hinsichtlich den Rechtsanwaltskosten in der Anwendung ein erheblicher Unterschied besteht. § 64 der öZPO sieht zwar ebenfalls die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes oder Rechtspraktikanten als Vertreter vor. Die Entlöhnung in Österreich erfolgt aber durch eine angemessene Pauschalvergütung in monatlichen Raten des Bundes an die Rechtsanwaltskammer (hierzu später mehr).
In Liechtenstein hingegen werden die Rechtsanwälte nicht lediglich durch eine angemessene Vergütung entgeltet, sondern sie können ihre Kosten nach den üblichen Tarifen geltend machen.
Im Bericht und Antrag wurde anhand der österreichischen Vergleichszahlen eine jährliche Aufwendung in der Höhe von 150'000 Franken prognostiziert. Diese Schätzung wurde für die ersten Jahre als eher hoch bewertet. Auf längere Sicht sei es jedoch realistisch, mit einer solchen Grössenordnung zu rechnen. Nachdem das liechtensteinische Gesetz betreffend die Verfahrenshilfe im März 1994 in Kraft trat, wurden für das Jahr 1994 insgesamt 20'000 Franken an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zur Deckung der Kosten der Verfahrenshilfe überwiesen. Im Jahre 1995 wurden 228'728 Franken zur Deckung der anfallenden Kosten der laufenden Verfahrenshilfen an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer überwiesen. Nach Vorabinformation der Finanzkommission des Landtages schien es angezeigt, gewisse Korrekturen im System anzubringen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1997 / 152
1997 / 151
Landtagssitzungen
19. Juni 1997
16. April 1997