Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
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Vaduz, 14. Mai 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) zu unterbreiten.
Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes im Jahre 1967 hat sich die Situation bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zum Teil grundlegend verändert. Dies sowohl im nationalen wie auch im internationalen Bereich.
So hat Liechtenstein aufgrund des EWR-Beitrittes verschiedene Richtlinien in das nationale Recht umzusetzen. Auch gilt es, dem in der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau Rechnung zu tragen. Auch die Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die liechtensteinische Rechtsgrundlage einer Anpassung zu unterziehen.
Die vorgesehene Revision des Arbeitsgesetzes trägt der neuen arbeitsschutzrechtlichen wie auch der veränderten wirtschaftlichen Situation Rechnung.
Auf der einen Seite enthält die neue Gesetzesvorlage Vorschriften, die zu einer Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten beitragen. Damit wird auch den veränderten Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung getragen.
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Andererseits wurden, um unerwünschte Nebenwirkungen der Arbeitsflexibilisierung zu kompensieren, zusätzliche Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gesetzesvorlage festgelegt.
Diese betreffen die Nacht- und Sonntagsarbeit, den Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmer sowie schwangerer Frauen und stillender Mütter. Ferner wird der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
Bezüglich der Anpassung an das EWR-Arbeitsschutzrecht und an die Vorschriften der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie der Anlehnung an die schweizerische Bundesgesetzgebung sei auf die nachstehenden Ausführungen von Abschnitt 1.1, 1.2 und 1.3 hingewiesen (Übersicht siehe auch Beilage 1).