Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 56
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Ein­lei­tung
1.Gründe für die Ände­rung des Arbeitsgesetzes
1.1Anpas­sung an das EWR-Arbeitsschutzrecht
1.2Anpas­sung betref­fend Gleich­be­rech­ti­gung von Mann und Frau
1.3Anleh­nung an die schwei­ze­ri­sche Bundesgesetzgebung
2.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
2.1Erwei­te­rung des Gel­tungs­be­rei­ches (Abschnitt I - Art. 1 bis Art. 4)
2.2Gesund­heits­schutz und Plan­ge­neh­mi­gung (Abschnitt II - Art. 6 bis Art. 8)
2.3Arbeits- und Ruhe­zeit (Abschnitt III - Art. 9 bis Art. 28)
2.4Son­der­schutz­vor­schriften (Abschnitt IV - Art. 30 bis Art. 36)
2.5Mit­wir­kung der Arbeit­nehmer (Art. 45)
3.Ver­nehm­las­sung
3.1Durch­ge­führtes Vernehmlassungsverfahren
3.2Ein­ge­gan­gene Stellungnahmen
3.3Ergebnis der Vernehmlassung
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
6.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
Artikel 3a - Gel­tungs­be­reich
Artikel 6 - Pflichten Arbeit­geber
Artikel 7 Abs. 1 - Pflichten Arbeit­nehmer
Artikel 8 - Plan­ge­neh­mi­gung und Betriebs­be­wil­li­gung
Artikel 9 - wöchent­liche Höchst­ar­beits­zeit
Artikel 10 - Grenzen der Tages­ar­beit
Artikel 11 - Aus­gleich aus­fal­lender Arbeits­zeit
Artikel 12 - Über­zeit­ar­beit
Artikel 13 Absatz 1 - Lohn­zu­schlag
Artikel 14 - Hilfs­ar­beit
Artikel 15a (neu) - täg­liche Ruhe­zeit
Artikel 16 - Verbot der Nacht­ar­beit
Artikel 17 - Aus­nahmen vom Verbot der Nacht­ar­beit
Artikel 17 a - Dauer der Nacht­ar­beit
Artikel 17 b - Lohn­zu­schlag
Artikel 17 c - Medi­zi­ni­sche Unter­su­chung und Bera­tung bei Nacht­ar­beit
Artikel 17 d - Untaug­lich­keit bei Nacht­ar­beit
Artikel 17 e - Wei­tere Mass­nahmen bei Nacht­ar­beit
Artikel 18 - Verbot der Sonn­tags­ar­beit
Artikel 19 - Aus­nahmen vom Verbot der Sonn­tags­ar­beit
Artikel 20 - Freier Sonntag und Ersatz­ruhe
Artikel 21 Absatz 3 - Wöchent­li­cher freier Halbtag
Artikel 23 - Zwei­schich­tige Tages­ar­beit
Artikel 24 - Unun­ter­bro­chener Betrieb
Artikel 25 - Schich­ten­wechsel
Artikel 26 Absatz 1 - Wei­tere Schutz­mass­nahmen
Artikel 27 Absatz 1 - Son­der­bes­tim­mungen
Artikel 30 Absatz 2 - Jugend­liche Arbeit­nehmer
Artikel 31 - Arbeits- und Ruhe­zeit
Artikel 33 - weib­liche Arbeit­nehmer (All­ge­meine Vor­schriften)
Artikel 34 - weib­liche Arbeit­nehmer (Arbeits- und Ruhe­zeit)
Artikel 35 - Schwan­gere Frauen und stil­lende Mütter
Artikel 35a - Beschäf­ti­gung bei Mut­ter­schaft
Artikel 35b - Ersatz­ar­beit und Lohn­fort­zah­lung
Artikel 36 - Arbeit­nehmer mit Fami­li­en­pflichten
Artikel 36a - Andere Gruppen von Arbeit­neh­mern
Artikel 39, 41, 50 und 52
Artikel 40 Abs. 1
Artikel 44 - Bekannt­gabe Stun­den­plan und Arbeits­zeit­be­wil­li­gungen
Artikel 45 - Mit­wir­kungs­rechte
7.Geset­zes­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
 
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Vaduz, 14. Mai 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) zu unterbreiten.
1.Gründe für die Änderung des Arbeitsgesetzes
Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes im Jahre 1967 hat sich die Situation bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zum Teil grundlegend verändert. Dies sowohl im nationalen wie auch im internationalen Bereich.
So hat Liechtenstein aufgrund des EWR-Beitrittes verschiedene Richtlinien in das nationale Recht umzusetzen. Auch gilt es, dem in der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau Rechnung zu tragen. Auch die Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die liechtensteinische Rechtsgrundlage einer Anpassung zu unterziehen.
Die vorgesehene Revision des Arbeitsgesetzes trägt der neuen arbeitsschutzrechtlichen wie auch der veränderten wirtschaftlichen Situation Rechnung.
Auf der einen Seite enthält die neue Gesetzesvorlage Vorschriften, die zu einer Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten beitragen. Damit wird auch den veränderten Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung getragen.
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Andererseits wurden, um unerwünschte Nebenwirkungen der Arbeitsflexibilisierung zu kompensieren, zusätzliche Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gesetzesvorlage festgelegt.
Diese betreffen die Nacht- und Sonntagsarbeit, den Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmer sowie schwangerer Frauen und stillender Mütter. Ferner wird der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
Bezüglich der Anpassung an das EWR-Arbeitsschutzrecht und an die Vorschriften der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie der Anlehnung an die schweizerische Bundesgesetzgebung sei auf die nachstehenden Ausführungen von Abschnitt 1.1, 1.2 und 1.3 hingewiesen (Übersicht siehe auch Beilage 1).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1997 / 212
Landtagssitzungen
23. Oktober 1997
31. Oktober 1996